Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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akademischen Gebänden und Auditorien denselben statutarischen Bestimmungen 
und sonstigen Ordnungen wie die immatrikulirten Studirenden unterworfen. 
Die ertheilte Erlaubniß kann vom Prorektor wegen Mißverhaltens zurück- 
gezogen werden. 
Schlußbestimmung. 
Dieses Statut tritt mit dem 1. Oktober 1879 in Kraft. Alle entgegen- 
stehenden statutarischen Bestimmungen sind aufgehoben. 
(150) II. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs und unter Zustimmung der übrigen durchlauchtigsten Erhalter der 
Gesammt-Universität Jena wird wegen Einführung von Erkennungskarten 
für die Studirenden Folgendes verorduet: 
§ 1. 
Jeder bei der Universität Jena immatrikulirte Studirende erhält, um sich 
über seinen Namen, seine Heimath und die Eigenschaft eines Studirenden 
ausweisen zu können, eine nach dem angefügten Schema ausgefertigte und von 
dem Prorektor unterzeichnete Erkennungskarte. 
§ 2. 
Die Erkennungskarten werden den Studirenden, und zwar den neu ein- 
tretenden alsbald nach erfolgter Immatrikulation, von dem Depositor ver- 
abfolgt, welcher über Ausgabe und Rückgabe (§ 6) der Karten Buch zu 
führen hat. 
83. 
Wer feine Erkennungskarte verliert, hat dies bei Vermeidung einer Strafe 
von drei Mark unverweilt dem Depositor anzuzeigen. Zum Ersatz der ver- 
lorenen wird unter der Nummer derselben anderweit eine Karte als „Erneute 
Erkennungskarte“ ausgefertigt. Von dem Verlust und der Neuausfertigung 
hat der Depositor das Universitäts-Amt, sowie die Polizei= und die Gerichts- 
behörde zu Jena in Kenntniß zu setzen.
	        
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