Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Rechnungen kann er behufs der Nachlegung der Belege und der Nachrechnung 
einen Rechnungsverständigen beiziehen, welcher dafür die in dem Sportelgesetz 
vom 31. August 1865 (§5 101 V a. E.) bestimmten Gebühren bezieht. Der 
Entwurf der Erinnerungen wird dem Superintendenten mitgetheilt, welcher 
seine etwaigen Bemerkungen beifiügt. 
Sodann erfolgt die Zufertigung an den Rechnungsführer zur Beantwortung 
der Erinnerungen binnen angemessener Frist. 
Die Beantwortungen sind von dem Rechnungsführer zu unterzeichnen und 
unter Beifügung des einstweilen zurückbehaltenen zweiten Exemplars der Kirch- 
rechnung (§ 2) der Kirchen-Inspektion zu überreichen. Von den Erinnerungen 
und den Beantwortungen hat sich der Rechnungsführer Abschriften zurückzu- 
behalten. 
Nach Eingang der Beantwortungen sind die Erinnerungen, so weit nöthig, 
in geeigneter Weise weiter zu erörtern und zu erledigen, so daß die Beschluß- 
fassung über die Erinnerungen und der Rechnungsabschluß erfolgen kann. 
Dabei werden die Ersatzposten vereinnahmt, die Rechnungsfehler berichtigt und 
die nöthigen Abänderungen vorgenommen. 
§ 4. 
Eine Abnahme der Rechnung am Sitze der Kirchen-Inspektion findet 
regelmäßig nicht statt, noch weniger eine Abnahme am Kirchorte, indem viel- 
mehr das Verfahren überall so einzurichten ist, daß die möglichste Vereinfachung 
und Kostenersparniß erzielt wird. 
Zur terminlichen Vernehmung des Kirchrechnungsführers oder des Kirch- 
gemeinde-Vorstandes oder von Mitgliedern desselben ist nur zu schreiten, wenn 
es im Interesse der Sache nöthig ist, so daß dagegen die Rücksicht auf Kosten- 
ersparniß zurücktritt. 
Wird die Abnahme am Kirchorte aus besondern Gründen von der Kirchen- 
Inspektion für nöthig erachtet, so sind diese Gründe in einer Niederschrift zu 
den Akten zu bemerken. Immer aber wird dann der weltliche Inspektor diese 
Abnahme allein besorgen, es sei denn, daß im einzelnen Fall aus hinlänglichen 
Ursachen auch die Theilnahme des geistlichen Mitgliedes geboten erschiene, was 
dann aber in der bemerkten Niederschrift noch besonders zu begründen wäre. 
Wird die Rechnungsabnahme am Kirchorte vorgenommen, so hat das weltliche 
Mitglied der Kirchen-Inspektion damit eine genaue Revision des Depositenbuchs 
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