Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

34 
Verhältnisse der hierzu zu Gebote stehenden Staatsmittel aus diesen Mitteln 
eine angemessene Unterstützung gewährt werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 21. Jannar 1879. 
Carl Alerander. 
Stichling. 
  
Kirchengesetz, 
die Aufhebung der kirchlichen Gebühren 
bei kirchlichen Aufgeboten, Tranungen 
und Taufen betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[18) I. Der nachstehende, zwischen den Regierungen des Großherzogthums 
Sachsen, des Herzogthums Sachsen-Meiningen, des Herzogthums Sachsen- 
Altenburg, der Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha, des Fürstenthums 
Reuß älterer Linie und des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie wegen Auf- 
hebung des Gesammt-Ober-Appellationsgerichts zu Jena abgeschlossene, Ver- 
trag d. d. Jena, den 19. Februar 1877 wird, nachdem er die verfassungs- 
mäßige Zustimmung des Landtags im Großherzogthum erlangt hat und von 
sämmtlichen betheiligten Regierungen ratifizirt worden ist, mit dem Bemerken 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß einer zwischen den Regierungen der vor- 
genannten Staaten einerseits und den Regierungen des Herzogthums Anhalt 
und der Fürstenthümer Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudol- 
stadt andererseits durch gegenseitigen Austausch von Ministerial-Erklärungen 
getroffenen Vereinbarung zufolge die Regierungen des Herzogthums Anhalt 
und der Fürstenthümer Schwarzburg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudol- 
stadt diesem Vertrage, soweit er die bezeichneten Staaten vermöge der in dem- 
selben angeführten Accessionsvertäge und sonst berührt, als mitcontrahirende
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.