Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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von jeder Eintragung in die bei dem Oberlandesgericht geführte Anwaltsliste 
sämmtlichen dem Oberlandesgerichte vorgesetzten Justizaufsichtsstellen Anzeige 
zu machen. 
§ 17. 
Die Zustellungsbevollmächtigten der am Sitz des Gerichts, bei dem sie 
zugelassen sind, nicht wohnenden Rechtsanwälte, sowie die Stellvertreter der an 
Ausübung ihres Berufs zeitweise verhinderten Rechtsanwälte sind in ein neben 
der Anwaltsliste zu führendes Register einzutragen. 
Für jeden der in Absatz 1 gedachten Rechtsanwälte ist in dem Register 
ein besonderes Folium zu eröffnen. 
Erledigt sich die Bevollmächtigung oder die Stellvertretung, so ist der Name 
des Bevollmächtigten oder Stellvertreters in dem Register zu löschen. (§ 14.) 
Die Vorschrift in § 15 gilt auch für die Eintragungen in das Register. 
In der Anwaltsliste ist bei dem Namen des eingetragenen Rechtsanwalts, 
für welchen ein Folium im Register eröffnet ist, die Nummer des Foliums 
anzugeben. 
8 18. 
Wird dem Gericht bekannt, daß ein bei ihm zugelassener Rechtsanwalt 
über eine Woche hinaus von seinem Wohnsitz sich entfernt hat, ohne daß zu- 
vor die in § 29 der Rechtsanwaltsordnung vorgeschriebene Anzeige und Be- 
nennung des bestellten Stellvertreters erfolgt ist, so ist hierüber dem Präsidenten 
des Oberlandesgerichts Anzeige zu machen, der das weiter Erforderliche ver- 
anlassen wird. 
§ 19. 
Sachwalterliche Verrichtungen in Angelegenheiten, auf welche die Civil- 
prozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung nicht Anwen- 
dung finden, ist der bei einem Landesgericht zugelassene Rechtsanwalt bei 
sämmtlichen Behörden des Großherzogthums zu besorgen befugt. 
Denjenigen bei Gerichten eines anderen deutschen Staats zugelassenen 
Rechtsanwälten, welchen vor dem Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung nach- 
gelassen war, vor Gerichten des Großherzogthums als Rechtsbeistand oder 
Prozeß-Bevollmächtigter thätig zu sein, soll in Angelegenheiten, auf welche die 
Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung nicht 
Anwendung findet, das Gleiche auch nach dem Iukrafttreten der Rechtsan- 
waltsordnung nachgelassen sein.
	        
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