Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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§ 20. 
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte in Angelegen- 
heiten, auf welche die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die 
Konkursordnung nicht Anwendung findet, bestimmt sich nach den über die Ge- 
bühren der Sachwalter bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften. 
§ 21. 
Die in §§ 47, 61 und 96 der Rechtsanwaltsordnung vorgeschriebenen 
Anzeigen und Berichte sind an das Staats-Ministerium zu erstatten und gleich- 
zeitig an die dem Oberlandesgerichte vorgesetzten Instizaufsichtsstellen der 
übrigen bei diesem Gericht betheiligten Staaten in Abschrift einzusenden. 
In dem Falle des § 96 unterbleibt die Einsendung einer Abschrift der 
Anzeige an die Justizaufsichtsstellen der übrigen betheiligten Staaten, sofern 
der von der Rechtsanwaltschaft Ausgeschlossene nicht bei dem Oberlandesgerichte 
zugelassen war. 
Uebergangs- Testimmungen. 
§ 2 
Die Anträge der zur Zeit des ¶ asttretens der Rechtsanwaltsordunng 
im Großherzogthum vorhandenen Rechtsanwälte auf Zulassung bei einem Landes- 
gericht, in dessen Bezirk sie bisher ihren Wohnsitz hatten, sind, sofern sie binnen 
drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung gestellt werden 
(Rechtsanwaltsordnung § 107 Absatz 1) bei dem Staats-Ministerium einzureichen. 
Eine Wiederholung der bei dem Staats-Ministerium bereits eingereichten 
Anträge auf Zulassung ist nicht erforderlich und bei den von dem Staats- 
Ministerium bereits verfügten Zulassungen behält es sein Bewenden. 
8 23. 
Die auf Grund des § 107 der Rechtsanwaltsordnung zu gewährende 
Zulassung bei dem Oberlandesgericht erfolgt durch das Staats-Ministerium 
kraft ihm für diesen Fall von den bei dem Oberlandesgericht betheiligten Re. 
gierungen ertheilten Auftrages. 
Weimar, den 3. Oktober 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Ministerial-Verordnung, 
die Ausführung der Rechtsanwaltsordnung 
vom 1. Juli 1878 betreffend.
	        
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