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§ 20.
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der Rechtsanwälte in Angelegen-
heiten, auf welche die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die
Konkursordnung nicht Anwendung findet, bestimmt sich nach den über die Ge-
bühren der Sachwalter bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
§ 21.
Die in §§ 47, 61 und 96 der Rechtsanwaltsordnung vorgeschriebenen
Anzeigen und Berichte sind an das Staats-Ministerium zu erstatten und gleich-
zeitig an die dem Oberlandesgerichte vorgesetzten Instizaufsichtsstellen der
übrigen bei diesem Gericht betheiligten Staaten in Abschrift einzusenden.
In dem Falle des § 96 unterbleibt die Einsendung einer Abschrift der
Anzeige an die Justizaufsichtsstellen der übrigen betheiligten Staaten, sofern
der von der Rechtsanwaltschaft Ausgeschlossene nicht bei dem Oberlandesgerichte
zugelassen war.
Uebergangs- Testimmungen.
§ 2
Die Anträge der zur Zeit des ¶ asttretens der Rechtsanwaltsordunng
im Großherzogthum vorhandenen Rechtsanwälte auf Zulassung bei einem Landes-
gericht, in dessen Bezirk sie bisher ihren Wohnsitz hatten, sind, sofern sie binnen
drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Rechtsanwaltsordnung gestellt werden
(Rechtsanwaltsordnung § 107 Absatz 1) bei dem Staats-Ministerium einzureichen.
Eine Wiederholung der bei dem Staats-Ministerium bereits eingereichten
Anträge auf Zulassung ist nicht erforderlich und bei den von dem Staats-
Ministerium bereits verfügten Zulassungen behält es sein Bewenden.
8 23.
Die auf Grund des § 107 der Rechtsanwaltsordnung zu gewährende
Zulassung bei dem Oberlandesgericht erfolgt durch das Staats-Ministerium
kraft ihm für diesen Fall von den bei dem Oberlandesgericht betheiligten Re.
gierungen ertheilten Auftrages.
Weimar, den 3. Oktober 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
Ministerial-Verordnung,
die Ausführung der Rechtsanwaltsordnung
vom 1. Juli 1878 betreffend.