Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

526 
1160] II. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers d. d. Berlin den 
16. Juli 1879, abgedruckt im Central-Blatt für das Deutsche Reich Nr. 30 
Seite 490, ist der § 4 der Bestimmungen über die Zusammensetzung und den 
Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sach- 
verständigen-Vereine vom 29. Februnar 1876 (Central-Blatt Seite 117) vom 
1. Oktober dieses Jahres ab durch eine andere Vorschrift ersetzt worden, 
worauf hiermit aufmerksam gemacht wird. 
Weimar, den 7. Oktober 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
[161] Das unterzeichnete Präsidium hat für die erstinstanzliche Behandlung 
und Entscheidung derjenigen Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der 
Mitglieder der Landesherrlichen Familie, welche nach Bestimmung der Gesetze 
an sich der sachlichen Zuständigkeit eines Amtsrichters unterfallen würden, auf 
Grund des §7 des Ausführungsgesetzes vom 20. März d. J. zu dem Deutschen 
Gerichtsverfassungs-Gesetz (Reg.-Bl. v. J. 1879 S. 115) 
den Großherzoglichen Geheime Instizrath Dr. Hase 
als Kommissar, 
und für den Fall der Verhinderung 
den Großherzoglichen Geheime Iunstizrath Waitz 
als regelmäßigen Stellvertreter desselben 
bestellt. 
Wir bringen solches zur allgemeinen Kenntniß unter dem Hinzufügen, daß 
eine etwaige spätere Aenderung in den Personen besonders bekannt gemacht 
werden wird, außerdem aber anzunehmen ist, daß im neuen Geschäftsjahr die 
obige Bestellung ebenfalls erfolgt ist. 
Weimar, den 3. Oktober 1879. 
Das Präsidium des Großherzoglichen Landgerichts. 
Dr. Burckhard. 
Weimar. — Hofs-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.