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1160] II. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers d. d. Berlin den
16. Juli 1879, abgedruckt im Central-Blatt für das Deutsche Reich Nr. 30
Seite 490, ist der § 4 der Bestimmungen über die Zusammensetzung und den
Geschäftsbetrieb der künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sach-
verständigen-Vereine vom 29. Februnar 1876 (Central-Blatt Seite 117) vom
1. Oktober dieses Jahres ab durch eine andere Vorschrift ersetzt worden,
worauf hiermit aufmerksam gemacht wird.
Weimar, den 7. Oktober 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
[161] Das unterzeichnete Präsidium hat für die erstinstanzliche Behandlung
und Entscheidung derjenigen Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der
Mitglieder der Landesherrlichen Familie, welche nach Bestimmung der Gesetze
an sich der sachlichen Zuständigkeit eines Amtsrichters unterfallen würden, auf
Grund des §7 des Ausführungsgesetzes vom 20. März d. J. zu dem Deutschen
Gerichtsverfassungs-Gesetz (Reg.-Bl. v. J. 1879 S. 115)
den Großherzoglichen Geheime Instizrath Dr. Hase
als Kommissar,
und für den Fall der Verhinderung
den Großherzoglichen Geheime Iunstizrath Waitz
als regelmäßigen Stellvertreter desselben
bestellt.
Wir bringen solches zur allgemeinen Kenntniß unter dem Hinzufügen, daß
eine etwaige spätere Aenderung in den Personen besonders bekannt gemacht
werden wird, außerdem aber anzunehmen ist, daß im neuen Geschäftsjahr die
obige Bestellung ebenfalls erfolgt ist.
Weimar, den 3. Oktober 1879.
Das Präsidium des Großherzoglichen Landgerichts.
Dr. Burckhard.
Weimar. — Hofs-Buchdruckerei.