Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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1) Das Königlich Bayerische Gesetz vom 31. Oktober 1879, den Malz- 
aufschlag betreffend, welches nachstehend noch besonders zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird, findet vom 1. November dieses Jahres an auch 
im Vordergericht Ostheim Anwendung. 
2) Die nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des unter 1 ge- 
dachten Gesetzes der Königlich Bayerischen Regierung ertheilten Er- 
mächtigungen stehen hinsichtlich des Vordergerichts Ostheim Unserem 
Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, zu. 
Urkundlich haben Wir dieses provisorische, vorerst nur bis zum Schlusse 
des nächsten Landtags geltende Gesetz verfassungsmäßig vollziehen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 4. November 1879. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Vaters Königliche Hoheit und 
Gnaden 
Carl August. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
Provisorisches Gesetz 
wegen Einführung des Königlich Bayerischen 
Gesetzes vom 31. Oktober 1879, den 
Malzaufschlag betreffend, 
als Nachtrag 
zu dem Gesetze vom 23. Juni 1868 wegen 
Einführung des Bayerischen Malzaufschlags- 
gesetzes vom 16. Mai 1868 im Vorder- 
gericht Ostheim.
	        
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