Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten in Abänderung des Gesetzes über den 
Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Dem Art. 6 ist als vierter Satz beizufügen: 
„Das zur Erzeugung von Branntwein und anderen Spiriluosen, von Essig oder 
Hese deklarirte Malz darf ohne besondere Genehmigung und Nachzahlung des nach dem 
höheren Stenersatze treffenden Aufschlages nicht zur Bierbereitung verwendet werden.= 
Art. 2. 
Art. 8 soll lauten: 
„Von dem Hektoliter ungebrochenen Malzes ohne Unterscheidung zwischen trockenem 
oder eingesprengtem Malze und ebenso von dem Hektoliter des zur Grünmalzbereitung für 
ausschlagpflichtige Fabrikation bestimmten Getreides wird als Aerarialmalzaufschlag der 
Betrag von vier Mark, von dem Hektoliter des zur Bierbereitung bestimmten Malzes der 
Betrag von sechs Mark, vom 1. Jannar 1882 an der Betrag von vier Mark, nach der 
in der Mühle oder am Betriebsorte vorgenommenen Abmessung erhoben. 
Ein Malz= oder Getreidequantum, welches weniger als vier Liter beträgt, bleibt 
außer Ansatz. 
Die k. Regierung ist ermächtigt, den Ausschlag für das zur Bereitung von flüssiger 
Kunst-(Malz-) Hefe bestimmte Malz, insofern hierbei das gewöhnliche Maß der Malz- 
verwendung bei Herstellung von trockener Hese überschritten wird, zu einem Theile zu 
erlassen und die desfalls nothwendigen Sicherungsmaßregeln anzuordnen. 
Art. 3. 
Art. 11 erhält in Absatz 1 folgende Fassung: 
„Wird im Inlande erzengtes Bier in das Ausland ausgeführt, so hat der Aus- 
führende für jede Sendung, welche mindestens sechzig Liter beträgt, Anspruch auf Rück- 
vergütung des Malzausschlages.“ 
Art. 4. 
Dem Art. 27 ist als siebenter Absatz beizufügen: 
„Die Haltung von Futterschrotmühlen ohne Kontrolapparat kann, wenn ein aufschlag- 
pflichtiges Geschäft nicht betrieben wird, auch in anderen als den vorstehend (Abs. 6) 
bezeichneten Fällen, beim Nachweise des Bedürfnisses unter geeigneter Kontrole gestattet 
werden.“ 
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