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gewähren, wenn die Menge des zur Hefenbereitung verwendeten Malzes in sicherer Weise nach-
träglich festgestellt werden kann.
Gegeben München, den 31. Oktober 1879.
Ludwig.
v. Pfretzschner. Dr. v. Lutz. v. Pfenfer. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. v. Riedel.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Regierungs-Assessor
im k. Staatsministerium des Innern,
Dr. Müller.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[167] I. Zum Vollzug des Gesetzes vom 4. d. M. wegen Einführung des
Königlich Bayerischen Gesetzes über den Malzaufschlag vom 3 1. Oktober d. J.
im Vordergericht Ostheim wird in Abwesenheit Sr. Königlichen Hoheit des
Großherzogs mit Höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Erbgroß-
herzogs im Aunschlusse an die deshalb in Bayern ergangenen Vorschriften für
das gedachte Vordergericht — d. i. für den Bezirk des Amtsgerichts Ostheim
mit Ausnahme des Ortes Melpers — hierdurch Folgendes verordnet:
I. Vom 1. November d. J. ab wird bis zum Ablauf des Jahres 1881
a) die Uebergangsabgabe von Bier mit 3 .¾ 25 K∆ vom Hekto-
liter und
b) die Uebergangsabgabe von dem zuar Bierbereitung bestimmten
geschrotenen Malz mit 6 ¾ vom Hektoliter
erhoben.
II. An Malzaufschlagsvergütung wird geleistet:
1. vom 1. November d. J. ab für das in Flaschen ausgeführte Bier:
a) 1 „/“ 60 & vom Hektoliter braunen Bieres,
b) 80 A vom Hektoliter weißen Bieres;
2) vom 1. Januar 1880 ab bis zum Ablauf des Jahres 1881 für das
in Gebinden oder Flaschen ausgeführte Bier:
a) 2 M 60 H vom Hektoliter braunen Bieres,
b) 1 c/ 20 +&A vom Hektoliter weißen Bieres.