Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Zahlung der verwirkten Strafe, bezüglich wegen Ersatzes des verursachten 
Schadens, eine angemessene Sicherheit zu verlangen. Diese Sicherheit ist ent- 
weder in baarem Gelde oder in Werthssachen zu leisten. 
Die Höhe der Sicherheit ist nach der Höhe der im einzelnen Falle ge- 
setzlich bestimmten Strafe und des zu leistenden Schadensersatzes zu bemessen 
und zu begrenzen. 
§ 3. 
Ueber die geleistete Sicherheit ist dem Angehaltenen Quittung zuzustellen. 
Als Quittung sind nach Befinden Marken nach dem unter A beigefügten 
Schema zu verwenden, welche auf Beträge von je 1, 2 und 3 Mark lauten 
und mit dem Stempel des Großherzoglichen Bezirksdirektors bedruckt sein müssen. 
Beträgt die geleistete Sicherheit mehr als 3 Mark, so ist die zur Er- 
füllung des Betrags erforderliche Anzahl von Marken als Quittung abzugeben. 
Die Marken müssen sofort bei der Empfangnahme der Sicherheit von 
dem betreffenden Chausseeaufsichtsbeamten mit der Tagesangabe und Namens- 
unterschrift versehen werden. 
Je nachdem die Sicherheit in baarem Gelde, oder durch Einsetzung von 
Werthssachen geleistet wird, sind die betreffenden entgegengesetzten Worte auf 
der Marke zu streichen und, wenn Werthsgegenstände eingesetzt sind, dieselben 
auf der Rückseite näher zu bezeichnen. 
8 4. 
Die geleistete Sicherheit ist bei Erstattung der Anzeige an die zur Straf— 
anforderung, bezüglich Straffestsetzung zuständige Behörde oder Beamten gegen 
Quittung sofort mit abzuliefern. 
8 5. 
Die abgestempelten Markenformulare werden den betreffenden Aufsichts- 
beamten als Geldwerth (nach den eingedruckten Geldbeträgen) von dem Groß- 
herzoglichen Bezirksdirektor zugestellt und ist der Geldwerth von denselben ent- 
weder durch Quittung über abgelieferte Sicherheitsgelder, oder durch vorräthige 
unbenutzte Formulare zu gewähren. Von dem Großherzoglichen Bezirksdirektor 
wird hierüber entsprechende Kontrole geführt. 
86. 
Zuwiderhandelnde, welche die Sicherheitsleistung verweigern und sich über 
ihre Person nicht genügend auszuweisen vermögen, sind entweder zu pfänden, 
oder der nach 8 1 zur Strafanforderung, bezüglich Straffestsetzung zuständigen 
Polizeibehörde oder dem zuständigen Amtsgerichte zuzuführen.
	        
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