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Regierungen des Herzogthums Anhalt und der Fürstenthümer Schwarzburg-
Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen mit denjenigen vertragsmäßigen
Bestimmungen, durch welche dieselben mit Rücksicht auf die Accessionsverträge
vom 13. Dezember 1849 und vom 16. September 1850 bezüglich vom
24. Juni 1864 berührt werden, abgeschlossen worden ist:
Art. 1.
Das Gesammt- Ober-Appellationsgericht zu Jena ist von dem Tage an,
mit welchem das Gerichtsverfassungsgesetz für das Deutsche Reich in Kraft
tritt, aufgehoben.
Art. 2.
In den vor dem Tage des Inkrafttretens des Gerichtsverfassungsgesetzes
für das Deutsche Reich anhängigen Sachen, auf welche nach den Vorschriften
der Reichsjustizgesetze und der zu denselben erlassenen Einführungsgesetze die
bisherigen Prozeßgesetze Anwendung finden, geht für diejenigen Staaten, welche
sich über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts in Jena
geeinigt haben, die Zuständigkeit des Ober-Appellationsgerichts auf dieses ge-
meinschaftliche Oberlandesgericht über.
Das gemeinschaftliche Oberlandesgericht entscheidet in den hiernach an
dasselbe gelangenden Sachen an der Stelle des Ober-Appellationsgerichts durch
sieben Mitglieder, welche an der Entscheidung der betreffenden Sache in den
früheren Instanzen nicht Theil genommen haben, mit Einschluß des Vorsitzenden.
Art. 3.
Die von denjenigen Staaten, für welche das Ober-Appellationsgericht
in Jena zunächst errichtet worden ist (vergl. § 1 der provisorischen Ordnung
des Ober-Appellationsgerichts vom 8. Oktober 1816), bei demselben ange-
stellten Mitglieder treten als solche mit dem Tage der Aupfhebung des Gerichts-
hofs außer Activität.
Insofern und so lange sie nicht eine andere unwiderrufliche, mit Be-
soldung verbundene Stellung im Reichs= oder Staatsdienste übernehmen,
beziehen sie ihre bisherige Besoldung fort (vergl. Art. III. § 5 des Nachtrags
vom Jahre 1862 zur provisorischen Ordnung des Gesammt-Ober-Appellations=
gerichts).