Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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zu passiren, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn 
und des Weges oder wegen der Frequenz der Bahn obiger Vorschrift nicht 
genügt werden kann, so ist der Eisenbahn-Betriebsbehörde, welcher die unmittel- 
bare Betriebsleitung der betreffenden Strecke obliegt, von dem beabsichtigten 
Trausporte rechtzeitig Anzeige zu machen, und hat diese dann die zur Beseitigung 
von Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen. 
§ 15. 
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur ge- 
stattet, wenn diese Orte nicht auf für Frachtfuhrwerk passirbaren Wegen um- 
fahren werden können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so ist von der bevor- 
stehenden Ankunft des Trausports der mit der Wahrnehmung der Ortspolizei 
betrauten Behörde zeitig Anzeige zu machen und sind deren Bestimmungen zu 
erwarten. Die Behörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen, 
denselben von anderen Fahrzeugen möglichst frei zu halten und Sorge zu 
tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung 
besonderer Gefahren erfolgt. 
16. 
Das Abladen hat den Vorschriften des § 5 entsprechend zu erfolgen. 
B. Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen. 
§ 17. 
Die Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen ist durch besondere Be- 
stimmungen geregelt. 
II. Haudel mit explosiven Stoffen. 
8 18. 
Wer explosive Stoffe feil zu halten beabsichtigt, muß davon der Polizei- 
behörde Anzeige machen. 
819. 
Die Abgabe von explosiven Stoffen an Personen unter 16 Jahren ist 
verboten. 
8 20. 
Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen in Quantitäten 
von mehr als 1 Kilogramm, sowie alle sonstigen explosiven Stoffe in jeder 
Quantität dürfen nur an solche Personen abgegeben werden, von welchen ein 
Mißbrauch nicht zu besorgen ist und welche in dieser Hinsicht dem Verkäufer
	        
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