545
zu passiren, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn
und des Weges oder wegen der Frequenz der Bahn obiger Vorschrift nicht
genügt werden kann, so ist der Eisenbahn-Betriebsbehörde, welcher die unmittel-
bare Betriebsleitung der betreffenden Strecke obliegt, von dem beabsichtigten
Trausporte rechtzeitig Anzeige zu machen, und hat diese dann die zur Beseitigung
von Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen.
§ 15.
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur ge-
stattet, wenn diese Orte nicht auf für Frachtfuhrwerk passirbaren Wegen um-
fahren werden können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so ist von der bevor-
stehenden Ankunft des Trausports der mit der Wahrnehmung der Ortspolizei
betrauten Behörde zeitig Anzeige zu machen und sind deren Bestimmungen zu
erwarten. Die Behörde hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen,
denselben von anderen Fahrzeugen möglichst frei zu halten und Sorge zu
tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung
besonderer Gefahren erfolgt.
16.
Das Abladen hat den Vorschriften des § 5 entsprechend zu erfolgen.
B. Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen.
§ 17.
Die Versendung explosiver Stoffe auf Eisenbahnen ist durch besondere Be-
stimmungen geregelt.
II. Haudel mit explosiven Stoffen.
8 18.
Wer explosive Stoffe feil zu halten beabsichtigt, muß davon der Polizei-
behörde Anzeige machen.
819.
Die Abgabe von explosiven Stoffen an Personen unter 16 Jahren ist
verboten.
8 20.
Pulver, Pulvermunition, Feuerwerkskörper und Zündungen in Quantitäten
von mehr als 1 Kilogramm, sowie alle sonstigen explosiven Stoffe in jeder
Quantität dürfen nur an solche Personen abgegeben werden, von welchen ein
Mißbrauch nicht zu besorgen ist und welche in dieser Hinsicht dem Verkäufer