Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

182) 
Nr. 
2) Mitglieder: 
a) für Physik: 
Professor Dr. Schäffer; 
b) für Chemie: 
Geheimer Hofrath Dr. Genther; 
) für Botanik: 
Professor Dr. Hallier; 
d) für Pharmazie: 
Professor Dr. Reichardt und 
Hof- und Raths-Apotheker Hüffner. 
Weimar, den 2. Dezember 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus. 
Stichling. 
Das 35. und 36. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
1348 
1349 
1350 
1351 
1352 
die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz 
wegen Regulirung der Grenze bei Konstanz, vom 24. Juni 1879; 
unter 
die Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Zulassung von 
Staatsangehörigen des Deutschen Reichs und Italiens zum 
Armenrechte, vom 1. Oktober 1879; unter 
die Verordnung, betreffend die Abänderung, beziehungsweise 
Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder, Fuhrkosten 
und Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 19. November 1879; 
unter « 
die Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Belgien 
wegen gegenseitiger Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen 
zum Armenrechte, vom 18. Oktober 1878; unter 
die Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg 
wegen gegenseitiger Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen 
zum Armenrechte, vom 12. Juni 187)9. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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