182)
Nr.
2) Mitglieder:
a) für Physik:
Professor Dr. Schäffer;
b) für Chemie:
Geheimer Hofrath Dr. Genther;
) für Botanik:
Professor Dr. Hallier;
d) für Pharmazie:
Professor Dr. Reichardt und
Hof- und Raths-Apotheker Hüffner.
Weimar, den 2. Dezember 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
Das 35. und 36. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
1348
1349
1350
1351
1352
die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz
wegen Regulirung der Grenze bei Konstanz, vom 24. Juni 1879;
unter
die Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Zulassung von
Staatsangehörigen des Deutschen Reichs und Italiens zum
Armenrechte, vom 1. Oktober 1879; unter
die Verordnung, betreffend die Abänderung, beziehungsweise
Ergänzung der Bestimmungen über die Tagegelder, Fuhrkosten
und Umzugskosten der Reichsbeamten, vom 19. November 1879;
unter «
die Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Belgien
wegen gegenseitiger Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen
zum Armenrechte, vom 18. Oktober 1878; unter
die Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Luxemburg
wegen gegenseitiger Zulassung der beiderseitigen Staatsangehörigen
zum Armenrechte, vom 12. Juni 187)9.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.