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Bekanntmachung vom 14. Oktober 1875 (Regierungs-Blatt S. 352) hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 20. Dezember 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
pr. Schomburg.
(189) VII. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Staats-Ministeriums vom 16. Dezember 1878 — Regierungsblatt S. 318 —,
die Veränderungen der Arzneitaxe betreffend, wird hierdurch Folgendes verordnet:
J.
Die im Verlage von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene Königlich
Preußische Arzneitaxe für 1880 wird hierdurch, jedoch ohne die derselben vor—
gedruckten „Allgemeinen Bestimmungen“ für die Apotheker des Großherzogthums
vom 1. Januar 1880 ab bis auf Weiteres als biudende Norm eingeführt.
II.
Alle in der Verordnung vom 2. August 1864 enthaltenen Bestimmungen
über die Taxe und deren Anwendung finden vom 1. Januar 1880 ab nur
auf die durch gegenwärtige Taxe eingeführten Sätze Anwendung.
Weimar, am 20. Dezember 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
hr. Schomburg.
(190| VIII. Daß von der Direktion der Berlin-Kölner Feuer-Versicherungs-
Aktien-Gesellschaft zu Berlin an Stelle des Kaufmann Nobert Eisentraut, bis-
herigen Hauptagenten derselben, der Geometer Ferdinand Staffel in Weimar
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter