Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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8 2. 
Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einholung solcher Erlaubniß, 
sowie von der in dieser Verordnung geregelten besonderen Beaufsichtigung 
sind nur: 
a) nächste Verwandte oder gerichtlich bestellte Vormünder des Pflegekindes, 
b) diejenigen Personen, welche in Gemäßheit eines mit dem Armenverbande 
ihres Wohnortes oder mit dem Landarmenverbande oder mit dem Di- 
rektorium der allgemeinen Waisenversorgungs-Anstalt abgeschlossenen 
Vertrages das Kind bei sich aufnehmen. 
Gleichwohl haben auch diese Personen ihre Pflegekinder nach den orts- 
polizeilichen Vorschriften an= und abzumelden. 
§ 3. 
Die Erlaubniß für Aufnahme eines Pflegekindes wird stets nur bis auf 
Widerruf und lediglich solchen Personen ertheilt, die gut beleumundet sind, in 
geordneten häuslichen Verhältnissen leben, eine gesunde Wohnung innehaben. 
und zu denen man sich versehen kann, daß sie das Kind gewissenhaft abwarten, 
beaufsichtigen und erziehen werden. Auch soll Niemand mehr als höchstens 
drei Pflegekinder zu gleicher Zeit bei sich in Pflege haben dürfen. Bei dem 
Vorhandensein dieser Erfordernisse fertigt die Ortspolizeibehörde den Pflege- 
eltern einen Erlaubnißschein kostenfrei aus. Ist aber einem oder dem andern 
der obigen Erfordernisse nicht genügt, so wird die Erlaubniß versagt und die 
Ortspolizeibehörde hat herbeizuführen, daß das Kind, wenn es bereits in die 
Pflege der betreffenden Personen gegeben sein sollte, alsbald wieder derselben 
entnommen wird. Letzteres liegt der Ortspolizeibehörde auch ob, wenn sie, 
durch Aenderung in den Verhältnissen der Pflegeeltern, verpflichtet wird, die 
früher ertheilte Erlaubniß zu widerrufen. 
8 4. 
Die Pflegeeltern sollen gleich leiblichen Eltern für das Wohl des ihnen 
anvertrauten Kindes sorgen und dabei auch den Rath und die Auweisungen 
der von der Ortspolizeibehörde zur Aufsichtsführung über das Pflegekinderwesen 
bestellten Personen befolgen. 
Ingleichen haben sie diesen in § 5 näher bezeichneten Personen jederzeit 
Einblick in die Art und Weise der Verpflegung und Haltung des Kindes zu 
gewähren und jede hierüber geforderte Auskunft zu ertheilen.
	        
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