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8 2.
8 5.
88.
Instruktion für den Fabrik-Juspektor.
PbP.
Der Fabrik-Inspektor soll in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreise durch
Ergänzung der den ordentlichen Polizeibehörden nach wie vor obliegenden
Thätigkeit vorzugsweise eine sachgemäße und gleichmäßige Ausführung
der Bestimmungen der Gewerbeordnung und der auf Grund derselben
erlassenen Vorschriften herbeizuführen suchen. Dabei soll er seine Auf-
gabe vornehmlich darin finden, durch eine wohlwollend kontrolirende, be-
rathende und vermittelnde Thätigkeit nicht nur den Arbeitern die Wohl-
thaten des Gesetzes zu sichern, sondern auch die Arbeitgeber in der Er-
füllung der Auforderungen, welche das Gesetz an die Einrichtung und
den Betrieb ihrer Anlagen stellt, taktvoll zu unterstützen, zwischen den
Interessen der Gewerbunternehmer einerseits, der Arbeiter und des Publi-
kums andererseits auf Grund seiner technischen Kenntnisse und amtlichen
Erfahrungen in billiger Weise zu vermitteln und sowohl den Arbeitgebern
als den Arbeitern gegenüber eine Vertrauensstellung zu gewinnen, welche
ihn in den Stand setzt, zur Anbahnung und Erhaltung guter Beziehungen
zwischen beiden mitzuwirken.
Pb.
Dem Fabrik-Inspektor stehen, soweit es sich um den in § 1 unter a und b
bezeichneten Theil seines Wirkungskreises handelt, die amtlichen Befug-
nisse der Ortspolizeibehörden zu. Er soll indeß von dem Rechte zum
Erlasse von Strafverfügungen oder von polizeilichen, eventnell im Wege
administrativen Zwanges durchzuführenden Verfügungen keinen Gebrauch
machen.
Hinsichtlich seines übrigen Wirkungskreises (§ 1 unter c) fungirt
der Fabrik-Inspektor als ständiger Beauftragter des Großherzoglichen
Staats-Ministeriums, Departement des Innern, und der Großherzoglichen
Bezirkdirektoren und hat auch als solcher direkte polizeiliche Verfügungen
nicht zu erlassen.
PP.
Die Abstellung einzelner Gesetzwidrigkeiten und Uebelstände soll der Fabrik-
Inspektor unter Beachtung der in § 2 enthaltenen Vorschriften zunächst
durch gütliche Vorstellungen und geeignete Rathschläge herbeizuführen
suchen.