Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

54 
8 2. 
8 5. 
88. 
Instruktion für den Fabrik-Juspektor. 
PbP. 
Der Fabrik-Inspektor soll in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreise durch 
Ergänzung der den ordentlichen Polizeibehörden nach wie vor obliegenden 
Thätigkeit vorzugsweise eine sachgemäße und gleichmäßige Ausführung 
der Bestimmungen der Gewerbeordnung und der auf Grund derselben 
erlassenen Vorschriften herbeizuführen suchen. Dabei soll er seine Auf- 
gabe vornehmlich darin finden, durch eine wohlwollend kontrolirende, be- 
rathende und vermittelnde Thätigkeit nicht nur den Arbeitern die Wohl- 
thaten des Gesetzes zu sichern, sondern auch die Arbeitgeber in der Er- 
füllung der Auforderungen, welche das Gesetz an die Einrichtung und 
den Betrieb ihrer Anlagen stellt, taktvoll zu unterstützen, zwischen den 
Interessen der Gewerbunternehmer einerseits, der Arbeiter und des Publi- 
kums andererseits auf Grund seiner technischen Kenntnisse und amtlichen 
Erfahrungen in billiger Weise zu vermitteln und sowohl den Arbeitgebern 
als den Arbeitern gegenüber eine Vertrauensstellung zu gewinnen, welche 
ihn in den Stand setzt, zur Anbahnung und Erhaltung guter Beziehungen 
zwischen beiden mitzuwirken. 
Pb. 
Dem Fabrik-Inspektor stehen, soweit es sich um den in § 1 unter a und b 
bezeichneten Theil seines Wirkungskreises handelt, die amtlichen Befug- 
nisse der Ortspolizeibehörden zu. Er soll indeß von dem Rechte zum 
Erlasse von Strafverfügungen oder von polizeilichen, eventnell im Wege 
administrativen Zwanges durchzuführenden Verfügungen keinen Gebrauch 
machen. 
Hinsichtlich seines übrigen Wirkungskreises (§ 1 unter c) fungirt 
der Fabrik-Inspektor als ständiger Beauftragter des Großherzoglichen 
Staats-Ministeriums, Departement des Innern, und der Großherzoglichen 
Bezirkdirektoren und hat auch als solcher direkte polizeiliche Verfügungen 
nicht zu erlassen. 
PP. 
Die Abstellung einzelner Gesetzwidrigkeiten und Uebelstände soll der Fabrik- 
Inspektor unter Beachtung der in § 2 enthaltenen Vorschriften zunächst 
durch gütliche Vorstellungen und geeignete Rathschläge herbeizuführen 
suchen.
	        
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