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2) daß bei einzelnen Standesämtern die Formulare zu den Neben-
registern zum größten Theil oder vollständig aufgebraucht worden sind, während
Formulare zu den Hauptregistern noch, bezüglich noch in größerer Zahl vor-
handen waren, was darauf schließen läßt, daß Formulare zu Nebenregistern,
der Vorschrift in § 3 der Instruktion vom 13. Dezember 1875 zuwider, auch
zu anderen als den vorgeschriebenen Zwecken verwendet worden sind, da außer-
dem ein stärkerer Verbrauch an Formular-Papier zu Nebenregistern, als zu
Hauptregistern nicht denkbar wäre.
Diese Wahrnehmungen geben dem unterzeichneten Staats-Ministerium
Anlaß, sämmtlichen Standesbeamten wiederholt zur Pflicht zu machen, daß sie
die ihnen gelieferten, auf sehr gutem und dauerhaftem Papier gedruckten, des-
halb aber auch kostspieligen Formulare ausschließlich zu den Zwecken verwenden,
für welche sie bestimmt sind, und außerdem sorglichst verwahren, in den Fällen
aber, wo der ihnen zugetheilte Vorrath an solchen Formularen (zu Haupt-
und Nebenregistern A, B und C und zu Register-Formularen Aa, Bb und
Ce) zu Ende zu gehen beginnt, sich mit Anträgen auf Zufertigung einer dem
Bedürfniß einiger Jahre entsprechenden Anzahl neuer Formularbogen an das
vorgesetzte Einzelgericht wenden, welches darüber ohne Verzug an uns be-
richten wird.
Uebrigens werden die Einzelgerichte bei Revisionen der Standesämter
sich auch durch eine Vergleichung der Zahl der Einträge in die Register und
der gelieferten und noch vorhandenen Formularbogen thunlichst darüber zu
vergewissern suchen, ob die Verwendung und Verwahrung der Formulare in
ordnungsmäßiger Weise erfolgt.
Weimar, den 8. Februar 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
(25|] IIII. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben auf Grund des
Gesetzes vom 3. April 1878 zu beschließen geruht, daß vom 1. April d. J.
an der Vorstand der Großherzoglichen Forstinspektion zu Marksuhl von der
eigenen Verwaltung des Inspektionsforstes Marksuhl entbunden und dieselbe