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gerichte zu gemeinschaftlichen Schwurgerichts-Bezirken ist auf dem Grunde ent-
sprechender Vereinbarung unter den betheiligten Staatsregierungen zulässig,
sofern die zusammenzulegenden Landgerichts-Bezirke dem Bezirke des gemein-
schaftlichen Oberlandesgerichts in Jena angehören.
86.
Die Zahl und Besoldungsverhältnisse der bei jedem Landgerichte neben
dem Präsidenten anzustellenden Direktoren und Mitglieder, der bei den Amts-
gerichten anzustellenden Richter, sowie der bei den erwähnten Gerichten anzu-
stellenden Gerichtsschreiber und Subaltern-Beamten, ingleichen der Beamten,
welche das Amt der Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten und den Amts-
gerichten auszuüben haben, werden durch besondere Verabschiedung zwischen der
Großherzoglichen Staatsregierung und dem Landtage festgestellt.
86.
Für das Oberlandesgericht sind die über die Bildung eines gemeinschaft-
lichen Oberlandesgerichts in Jena bestehenden Staatsverträge maßgebend.
87.
In allen Angelegenheiten der Rechtspflege und der Justiz-Verwaltung,
in Betreff deren nicht durch Reichsgesetz oder durch Landesgesetz ein anderes
bestimmt ist, geht die Zuständigkeit der bisherigen ordentlichen Landesgerichte
auf die nach Maßgabe dieses Gesetzes bestehenden Landesgerichte, und zwar die
der Iustizämter und Stadtgerichte auf die Amtsgerichte,
der Kreisgerichte auf die Landgerichte,
des Appellationsgerichts und des Oberappellationsgerichts auf das Ober-
landesgericht
über.
88B.
Unberührt bleiben
1) die den Gemeindevorständen im Gebiete der Rechtspflege gesetzlich über—
wiesenen Obliegenheiten,
2) die den Bergämtern nach § 189 des Gesetzes vom 22. Juni 1857
unter a und c hinsichtlich des Bergwerks-Eigenthums zustehenden Funk-
tionen,