Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Art. 7. 
Jede Regierung wird die für eine Stelle von ihr in Aussicht genommene 
Person vor der Ernennung der andern Regierung namhaft machen. Bedenken, 
welche gegen die betreffende Person erhoben werden möchten, werden vor Voll= 
ziehung der Ernennung erörtert und durch Vereinbarung erledigt werden. 
Die Anstellungsurkunden für den Präsidenten, den Direktor, die Land- 
richter, die Staatsanwälte und die Gerichtsschreiber werden von beiden vertrag- 
schließenden Regierungen ausgestellt. Die Behändigung, bezüglich Eröffnung 
auch nur eines Dekrets oder Reskripts begründet die Wirksamkeit der darin 
enthaltenen Verfügung. 6 
Art. 8. 
Das sonstige im Art. 5 bezeichnete Personal wird auf Vorschlag des 
Präsidiums des Landgerichts durch die Regierung des Fürstenthums Reuß 
jüngerer Linie als geschäftsführende Regierung nach vorausgegangener Ver- 
ständigung mit der Regierung des Großherzogthums Sachsen und zugleich in 
deren Auftrage angestellt. 
Es ist hierbei auf Verwendung geeigneter Persönlichkeiten aus jedem der 
betheiligten Staaten nach dem ungefähren Verhältniß der Bevölkerung der zu 
dem Landgerichtsbezirk gehörigen Staatsgebiete Bedacht zu nehmen. 
Art. 9. 
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten sind den Gesetzen des 
Fürstenthums Reuß jüngerer Linie unterworfen. 
Für die auf dem Dienstverbande beruhenden Rechtsverhältnisse dieser 
Beamten insbesondere ist, insoweit nicht etwas Anderes durch die Gesetzgebung 
des Deutschen Reiches geordnet wird, die im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie 
gegenwärtig geltende Gesetzgebung über den Civilstaatsdienst, sowie jede solche 
Abänderung derselben, welche die Zustimmung der Regierung des Großherzog= 
thums Sachsen erhält, maßgebend. Die Ansprüche, welche die Gesetzgebung 
dem Fürstenthum Reuß jüngerer Linie gegen Civilstaatsdiener dieses Fürsten- 
thums und diesen gegen das genannte Fürstenthum gewährt, stehen den beiden 
vertragschließenden Regierungen gegen die Beamten des Landgerichts und um- 
gekehrt diesen gegen die vertragschließenden Regierungen zu. Demzufolge erfolgt 
die Stellung zur Disposition, die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung 
aus dem Dienste 2c. nach Maßgabe der für die Civilstaatsdiener des Fürsten- 
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