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thums Reuß jüngerer Linie bestehenden gesetzlichen Normen durch die beiden
vertragschließenden Regierungen.
Ansprüche auf das s. g. Gnadenquartal und auf Witwen- und Waisen—
Pension haben die Hinterbliebenen derjenigen Beamten, welche vor ihrer An—
stellung bei dem gemeinschaftlichen Landgericht dem Fürstenthum Reuß jüngerer
Linie angehört haben, lediglich gegen den Fürstlich Reußischen Staatsfiskus
nach den im Fürstenthum Reuß jüngerer Linie bestehenden Vorschriften, die
Hinterbliebenen derjenigen Beamten dagegen, welche vor ihrer Anstellung bei
dem gemeinschaftlichen Landgericht dem Großherzogthum Sachsen angehört
haben, lediglich gegen den Großherzoglich Sächsischen Staatsfiskus nach den
im Großherzogthum Sachsen bestehenden Vorschriften. Die Hinterbliebenen
derjenigen bei dem gemeinschaftlichen Landgericht angestellten Beamten, welche
weder dem Großherzogthum Sachsen noch dem Fürstenthum Reuß jüngerer
Linie angehört haben, werden rücksichtlich ihrer Ansprüche auf Gnadengquartal,
Witwen= und Waisen-Pension nach der Gesetzgebung des Fürstenthums Reuß
jüngerer Linie behandelt, jedoch mit der Maßgabe, daß das Eintrittsgeld und
die Beiträge dieser Beamten zur Witwenkasse in die nach Art. 17 zu errichtende
gemeinschaftliche Kasse des Landgerichts geleistet werden. Diese Kasse hat die
Befriedigung jener Ansprüche nach der Gesetzgebung des Fürstenthumes Reuß
jüngerer Linie zu übernehmen.
Art. 10.
Der Verpflichtungseid ist auf die Landesfürsten und die Verfassungen der
vertragschließenden beiden Staaten zu richten.
Art. 11.
Die bei dem Landgericht angestellten Beamten werden nach den Steuer-
gesetzen des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie zu den Staatsstenern heran-
gezogen. Die von ihnen erhobenen Steunerbeträge fließen in die Kasse des
Landgerichts.
Art. 12.
Für die bei dem Landgericht anzustellenden Beamten wird ein gemeinsamer,
den Besoldungs-Etats der übrigen gemeinschaftlichen Landgerichte in Thüringen
entsprechender Besoldungs-Etat vereinbart werden.
Die erstmalige Vertheilung der einzelnen Stellen der Landrichter, Gerichts-
schreiber und Unterbeamten bei der Errichtung des Landgerichts wird einer
besonderen Verständigung der beiderseitigen Regierungen vorbehalten.