Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

74 
In Angelegenheiten, welche die Aufsicht über die Amtsgerichte und die 
Amtsanwälte betreffen, ist die einzelne Regierung an eine Mitwirkung der 
andern Regierung nicht gebunden. 
Art. 16. 
Die Zuständigkeit des Landgerichts in denjenigen Rechtsangelegenheiten, 
welche nicht zur ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehören, wird durch die 
landesgesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Staatsgebiets geregelt. 
Art. 17. 
Zur Bestreitung der gesammten persönlichen und sachlichen Aufwendungen 
wird bei dem Landgericht eine gemeinschaftliche Kasse errichtet. 
Art. 18. 
Die jährliche Prüfung und Justifizirung der Kasserechnungen, die An- 
ordnung von Revisionen und Kassestürzen ist Obliegenheit der geschäftsführenden 
Regierung des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie, welche über die Ergebnisse 
der Regierung des Großherzogthums Sachsen Mittheilung machen wird. Letztere 
kann Einsichtnahme in die geführten Rechnungen beanspruchen. 
Art. 19. 
Nach demselben Verhältnisse, nach welchem der Aufwand für das Land- 
gericht von den betheiligten Regierungen zu bestreiten ist, werden von denselben 
etwaige durch Verschuldung des Landgerichts oder einzelner bei demselben an- 
gestellter Beamten verursachte Schäden, soweit eine rechtliche Nothwendigkeit 
dazu vorliegt, ersetzt, nicht minder etwaige durch den Regreß gegen den Urheber 
eines Schadens beigebrachte Ersatzsummen unter sie vertheilt. 
Art. 20. 
Ohne Anspruch auf Entschädigung gewährt Reuß jüngerer Linie die für 
das Landgericht und die Staatsanwaltschaft erforderlichen Geschäftsräume nebst 
dem zur ersten Einrichtung gehörigen Mobiliar-Inventar. 
In gleicher Weise wird eine zur Verwahrung der landgerichtlichen Un- 
tersuchungsgefangenen ausreichende Gefangenenanstalt in Gera zur Verfügung 
gestellt. 
Die später erwachsenden laufenden Unterhaltungskosten für die zur Ver- 
fügung gestellten Lokalitäten und das Mobiliar-Inventar werden aus der gemein- 
schaftlichen Kasse bestritten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.