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C. Ausschlag vom eingesührten Branntwein.
Art. 27.
Von dem aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets ohne Verzollungsnachweis
nach Bayern eingeführten Branntwein ist der Aufschlag mit dem in Art.festgesetzten Betrage
als Uebergangsabgabe zu entrichten.
Die Erhebung und Kontrolirung der Branntweinübergangsabgabe richtet sich nach den
Bestimmungen für den Uebergangsverkehr.
Der k. Staatsregierung bleibt überlassen, durch besondere Verordnung über die Au—
wendung des Art. 11 auf den im Uebergangsverkehr eingehenden Branntwein Bestimmung zu
treffen.
Abtheilung II.
Von den Strafen.
A. Algemeine Pestimmungen.
Begriff der Uebertretungen.
Art. 28.
Die im gegenwärtigen Gesetze vorgesehenen strafbaren Handlungen und Unterlassungen
sind als Uebertretungen nach Maßgabe des Art. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Reichs-
Strasfprozeßordnung vom 18. August 1879 zu behandeln, und finden hierauf, soweit nachstehend
nicht etwas Anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich Anwendung.
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes über strafbare Handlungen finden auch
Anwendung auf strafbare Unterlassungen.
Strafbarkeit.
Art. 29.
Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind anzuwenden, gleichviel ob die Handlung
vorsätzlich oder in fahrlässiger Weise begangen wurde.
Die Absicht, das Branntwein-Aufschlaggefäll zu verkürzen oder zu gefährden, ist nur bei
Anstiftern und Gehilfen Erforderniß der Strafbarkeit.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Art. 30.
Für die im Brennereibetriebe vorkommenden Uebertretungen des gegenwärtigen Gesetzes
ist der Brennerei-Inhaber, auch wenn die betreffenden Handlungen nicht von ihm selbst verübt
wurden, strafrechtlich verantwortlich, soferne nicht die Strafe nach ausdrücklicher Bestimmung
den Thäter oder den Brennerei-Leiter zu treffen hat.
1880 19