Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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migung von der Aufschlagbehörde auf so lange zu versagen, bis der Brennerei-Besitzer seiner 
Verpflichtung genügt hat. 
Zusammentreffen strafbarer Handlungen. 
Art. 32. 
Beim Zusammentreffen mehrerer Uebertretungen des gegenwärtigen Gesetzes kommen, soweit 
hierin für einzelne Uebertretungsfälle nicht etwas Anderes bestimmt ist, die einschlägigen Vor- 
schriften des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich in Anwendung. 
Jedoch dürfen, wenn keine der Zuwiderhandlungen in einer Defraudation oder in einer 
Uebertretung des Art. 41 besteht, die Geldstrafen zusammen den Betrag von dreihundert Mark, 
andernfalls aber von dreitausend Mark nicht übersteigen. 
Hat eine und dieselbe Person gleichzeitig Strafen nach gegenwärtigem Gesetze und nach 
anderen Gesetzen verwirkt, so sind diese Strafen nebeneinander auszusprechen. 
Die in Art. 31 bestimmten Maßregeln können in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen 
verhängt werden, gleichviel nach welchen Bestimmungen bei einem Zusammentreffen strafbarer 
Handlungen die Strafe zugemessen wird. 
Zurechnung. Theilnahme. Verjährung. Umwandlung und Verwendung 
der Geldstrafen. 
Art. 33. 
In Betreff der Zurechnung, der Strafbarkeit der Anstifter, Gehilfen und Begünstiger, 
der Umwandlung der Geldstrafen und der Verjährung der Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften dieses Gesetzes und der hienach erkannten Strafen sind die Bestimmungen der Art. 54, 
55, 56, 57, 64 und 65 des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 16. Mai 1868 entsprechend 
anzuwenden. 
Strafrechtliche Behandlung der Branntwein-Uebergangsabgaben. 
Art. 34. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften wegen Erhebung und Kontrole der Brannt- 
wein= Uebergangsabgaben werden nach den zum Schutze der Uebergangssteuern bestehenden 
Strafbestimmungen geahndet. 
8. Besondere Bestimmungen. 
Begriff und Strafe der Branntweinaufschlag-Defraudation. 
Art. 35. 
Wer es unternimmt, den Branntweinaufschlag (Art. 1 bis 6) zu verkürzen, verfällt 
wegen Defraudation in eine dem vierfachen Betrage des vorenthaltenen Aufschlages gleich- 
kommende Geldstrafe. Der Aufschlag ist außerdem zu entrichten. 
Kann der Betrag des vorenthaltenen Aufschlages nicht mehr ausgemittelt werden, so 
ist auf eine Geldstrafe von zehn bis dreitausend Mark zu erkennen. 
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