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Art. 36.
Die Defraudationsstrafe ist auch verwirkt:
I) wenn eine Gewerbshandlung, von deren Ausübung die Entrichtung des Branntwein-
aufschlages abhängig ist, vorgenommen wird, solche aber in der von der Aufschlag-
behörde vollzogenen und der Aufschlagentrichtung zu Grunde liegenden Betriebs-
anmeldung (Betriebsplan, Betriebserklärung) gar nicht oder dergestalt unrichtig
angegeben ist, daß daraus eine Verkürzung des Aufschlages folgt;
wenn zum Nachtheil der Aufschlaginteressen in den dem Branntweinfabrikat-Aufschl
unterliegenden Breunereien alkoholhaltige Dämpfe oder Vranntwein vor dem Durch-
gang durch den Meßapparat abgeleitet oder weggeschafft werden, oder wenn der Gang
des Meßapparates gestört, oder ein Meßapparat, welcher unrichtig anzeigt, wissentlich
fortbenützt wird;
wenn den bei Abfindungsbewilligungen festgesetzten Bedingungen zum Nachtheil der
Aufschlaginteressen entgegengehandelt wird.
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Rückfall.
Art. 37.
Im Falle der Wiederholung der Defrandation, nach vorhergegangener rechtskräftiger
Verurtheilung, wird die Strafe auf den achtfachen, bei fernerem Rückfall aber auf den sechzehn-
fachen Betrag des vorenthaltenen Aufschlages erhöht.
Als rückfällig ist zu betrachten, wer, nachdem er zu einer Defraudationsstrafe vom
Gerichte oder im Verwaltungswege rechtskräftig verurtheilt worden ist, abermals eine Defrau-
dation begeht, ehe vom Tage der letzten Verurtheilung drei Jahre verflossen sind.
Gegen die strafrechtlich verantwortlichen Brennerei-Inhaber oder Geschäftsführer darf
eine Rückfallsstrafe nur erkannt werden, wenn sie zur Ausführung der Uebertretung mit-
gewirkt haben.
Beim zweiten und ferneren Rückfall kann zugleich die Zulässigkeit der Ausschließung
vom Brennereibetriebe ausgesprochen werden.
Anwendung der Defrandationsstrafen.
a) Bei unbefugter Benützung von Maischgefäßen und Destillirgeräthen.
Art. 38.
Wenn nicht angemeldete oder amtlich außer Gebrauch gesetzte Maischgefäße unbefugter
Weise zum Einmaischen benützt worden sind, so soll die Berechnung des Aufschlages und der
Defraudationsstrafe in der Weise geschehen, daß auf jeden dritten Tag der dem Zeitpunkte der
Entdeckung nächst vorhergegangenen sechs Monate eine Einmaischung angenommen wird, soferne
nicht die Maischgefäße an einem näher liegenden Zeitpunkte amtlich noch unter Verschluß
gefunden worden sind, oder sonst eine andere Zeitdauer für die unbefugte Benützung vollständig
nachgewiesen werden kann.
Der Gebrauch solcher Geräthe in Brennereien, welche dem Fabrikat-Aufschlag unter-
liegen, wird mit einer Strafe von fünfzig bis dreihundert Mark geahndet.