Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Strafe wegen Unterlassung oder Aenderung der Geräthebezeichnung. 
Art. 45. 
Wenn die in Art. 13 vorgeschriebene Bezeichnung der Geräthe unterlassen, oder die nach 
amtlicher Anordnung bewirkte Bezeichnung zerstört, verändert oder nachgemacht wird, so tritt 
eine Geldstrafe von fünfzig bis dreihundert Mark ein. 
Die Strafe trifft bei Zerstörung oder Veränderung der Bezeichnung den Thäter, und 
wenn dieser nicht ermittelt werden kann, den Brennerei-Leiter. 
Strafe der unterlassenen Anzeige beim Uebergange von Geräthen 
in andere Hand. 
Art. 46. 
Wenn der Vorschrift in Art. 16 zuwider Brennerei= oder Destillirgeräthe ohne Anzeige 
bei der Aufschlagbehörde und darüber erhaltene Bescheinigung einem Anderen übergeben werden, 
so tritt eine Geldstrafe von fünf bis fünfzig Mark ein, welche bei Wiederholungen ver- 
doppelt wird. 
Strafe der Abweichung von der Maisch= und Brennzeit, sowie der 
gestatteten Benützung von Brennvorrichtungen. 
Art. 47. 
Abweichungen von den Tageszeiten, an welchen eingemaischt werden soll, sowie Ab- 
weichungen von den erklärten Tagen des Blasenbetriebs oder von der an diesen Tagen 
gestatteten Brennfrist werden mit fünf Mark und bei Wiederholungen mit fünf bis fünfzig 
Mark bestraft. 
Wird in Brennereien, welche der Aufschlag-Abfindung unterliegen, das Brennverfahren 
ohne die vorgeschriebene Anmeldung oder vor der angemeldeten Zeit begonnen oder nach Umsluß 
dieser Zeit fortgesetzt, oder werden der Vorschrift in Art. 25 Abs. 1 Ziff. 3 zuwider andere 
als die deklarirten Destillirgeräthe benützt, so ist eine Geldstrafe von dreihundert Mark 
verwirkt. Daneben tritt die Defraudationsstrafe ein, wenn eine Aufschlagverkürzung nach- 
gewiesen ist. 
Strafe des ordnungswidrigen Verfahrens mit den Betriebsplänen. 
Art. 48. 
Eigenmächtige Aenderungen in dem von der Ausschlagbehörde vollzogenen Betriebsplane 
(Art. 19) werden, insoferne nicht eine härtere Strafe verwirkt ist, mit fünf bis einhundertfünfzig 
Mark bestraft. Im Wiederholungsfalle tritt Verdoppelung der Strafe ein. 
Wird die in Art. 26 Ziff. 5 gebotene Vormerkung unterlassen, oder die Anzeige nicht 
rechtzeitig erstattet, so ist eine Geldstrase von fünf bis dreihundert Mark verwirkt. 
Wenn der Betriebsplan nicht reinlich aufbewahrt oder nicht bereit gehalten wird, um 
ihn jederzeit den Aufschlagbediensteten vorlegen zu können, so tritt eine Geldstrafe von drei 
bis fünfzehn Mark ein, auch wenn nicht erweislich ist, daß der Plan, um eine Uebertretung 
zu verbergen, weggeschaft oder beschädigt worden ist.
	        
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