Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Abtheilung III. 
Uebergangs: und Schlußbestimmungen. 
Art. 54. 
Der zur Zeit des Eintritts der Wirksamkeit dieses Gesetzes im freien Verkehr des König- 
reichs befindliche Branntwein (Spiritus) unterliegt im Wege der Nachversteuerung einem Auf- 
schlage von 8 /& 70 J vom Hektoliter zu 50 Prozent Alkohol nach dem Alkoholometer von 
Tralles bei Normaltemperatur. 
Von dieser Nachsteuer ist befreit: 
a) dersenige Branntwein (Spiritus), welcher nachweislich der Eingangsverzollung oder der 
Uebergangsversteuerung nach Art. 27 unterlegen hat; 
b) der eigne Vorrath, wenn die Gesammimenge eines und desselben Inhabers 15 Liter 
Branntwein zu 50 Prozent Alkohol nach dem Alkoholometer von Tralles bei Normal- 
temperatur nicht übersteigt. 
Art. 55. 
Die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Inhaber des nachsteuerpflichtigen Branntweins 
ob. Derselbe hat seinen Vorrath, gleichviel ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen 
aufbewahrt, spätestens drei Tage nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bei der Auf- 
schlageinnehmerei seines Bezirkes schriftlich anzumelden und die hiefür entfallende Steuer, soweit 
nicht Stundung nach den von der Aufschlagverwaltung getroffenen Bestimmungen eintreten kann, 
binnen acht Tagen nach amtlicher Feststellung des Steuerbetrages bei der bezeichneten Aufschlag- 
einnehmerei einzubezahlen. 
Art. 56. 
Eine Nachsteuer wird nicht erhoben, wenn nach den von der Aufschlagverwaltung ge- 
troffenen Bestimmungen der steuerpflichtige Branntweinvorrath unter aufschlagamtlicher Kontrole 
niedergelegt oder ausgeführt wird. 
Art. 57. 
Gefährdungen der Nachsteuer werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über Auf- 
schlagdefraudationen bestraft. 
Die Strafe trifft den Thäter. 
In Betreff der Hastung dritter Personen für Steuer und Strafen ist die Bestimmung 
des Art. 51 Abs. 4 auch hier anzuwenden. 
Art. 58. 
Das zur Erzeugung von Branntwein und anderen Spirituosen, sowie von Hefe ver- 
wendete Malz und ebenso das zur Grünmalzbereitung, gleichviel für welche gesetzlich zulässigen 
Zwecke, verwendete Getreide sind von dem Zeitpunkte ab, an welchem dieses Gesetz in Wirk- 
samkeit tritt, von der Entrichtung des Malzaufschlages befreit. 
Die Verwendung von Dörr= oder Luftmalz bei der Branntwein= und Hefenerzeugung 
bleibt aber der nach Erforderniß gemäß Art. 6 des Gesetzes über den Malzaufschlag vom 
16. Mai 1868 angeordneten Kontrole unterworfen. 
1880 20
	        
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