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Abtheilung III.
Uebergangs: und Schlußbestimmungen.
Art. 54.
Der zur Zeit des Eintritts der Wirksamkeit dieses Gesetzes im freien Verkehr des König-
reichs befindliche Branntwein (Spiritus) unterliegt im Wege der Nachversteuerung einem Auf-
schlage von 8 /& 70 J vom Hektoliter zu 50 Prozent Alkohol nach dem Alkoholometer von
Tralles bei Normaltemperatur.
Von dieser Nachsteuer ist befreit:
a) dersenige Branntwein (Spiritus), welcher nachweislich der Eingangsverzollung oder der
Uebergangsversteuerung nach Art. 27 unterlegen hat;
b) der eigne Vorrath, wenn die Gesammimenge eines und desselben Inhabers 15 Liter
Branntwein zu 50 Prozent Alkohol nach dem Alkoholometer von Tralles bei Normal-
temperatur nicht übersteigt.
Art. 55.
Die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Inhaber des nachsteuerpflichtigen Branntweins
ob. Derselbe hat seinen Vorrath, gleichviel ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen
aufbewahrt, spätestens drei Tage nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes bei der Auf-
schlageinnehmerei seines Bezirkes schriftlich anzumelden und die hiefür entfallende Steuer, soweit
nicht Stundung nach den von der Aufschlagverwaltung getroffenen Bestimmungen eintreten kann,
binnen acht Tagen nach amtlicher Feststellung des Steuerbetrages bei der bezeichneten Aufschlag-
einnehmerei einzubezahlen.
Art. 56.
Eine Nachsteuer wird nicht erhoben, wenn nach den von der Aufschlagverwaltung ge-
troffenen Bestimmungen der steuerpflichtige Branntweinvorrath unter aufschlagamtlicher Kontrole
niedergelegt oder ausgeführt wird.
Art. 57.
Gefährdungen der Nachsteuer werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über Auf-
schlagdefraudationen bestraft.
Die Strafe trifft den Thäter.
In Betreff der Hastung dritter Personen für Steuer und Strafen ist die Bestimmung
des Art. 51 Abs. 4 auch hier anzuwenden.
Art. 58.
Das zur Erzeugung von Branntwein und anderen Spirituosen, sowie von Hefe ver-
wendete Malz und ebenso das zur Grünmalzbereitung, gleichviel für welche gesetzlich zulässigen
Zwecke, verwendete Getreide sind von dem Zeitpunkte ab, an welchem dieses Gesetz in Wirk-
samkeit tritt, von der Entrichtung des Malzaufschlages befreit.
Die Verwendung von Dörr= oder Luftmalz bei der Branntwein= und Hefenerzeugung
bleibt aber der nach Erforderniß gemäß Art. 6 des Gesetzes über den Malzaufschlag vom
16. Mai 1868 angeordneten Kontrole unterworfen.
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