Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

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Schrife  zu  verwendenden  Stempelpapiers  ausmachen,  und  in  Ruͤcksicht  der  etwa  leer  bleibenden
die  Vorschrift  des  8.  19.  beobachtet  wird.

S.  17.

Die  dem  Scempel  unterworfene  Schrife  ist  auf  den  Stempelbogen  selbst  zu  schreiben,  und
zwar  so,  daß  der  Stempel  unbeschrieben  bleibe,  indem  sonst,  und  wenn  der  auf  dem  Scempel
ausgedrückte  Geldbetrag  desselben  nicht  mehr  deurlich  ersehen  werden  kann,  der  Stempelbogen

für  ungültig  geachtet  wird.
W  18.

Es  bleibr  jedoch  erlaubk,  das  erförderliche  Stempelpapier  um  die  dem  Stempel  unkerworfenen
  Schriften  besonders  zu  schlagen,  oder  es  ihnen  anzuheften,  und  es  kann  dieß  bei  den  Gerichren
  oder  andern  Behörden,  bei  welchen  eine  solche  Schrift  eingereiche  oder  producirt  wird,
auf  Ansuchen  der  Inceressenken  und  gegen  baare  Erlegung  oder  Beifügung  des  Siempelbetrags,
bei  deren  Uebergabe,  Einsendung,  oder  Vorzeigung  geschehen.

G.  10.

Auf  den  in  solcher  Weise  nachgebracheen  Stempelbogen  ist,  daß  sie  cassirt  sind,  und  zu
welchen  Schriften  sie  gehören,  jederzeit  zu  bemerken.  Auch  befreiet  dieses  Nachbringen  des
Stempelpapiers  in  Ansehung  solcher  dem  Seempel  unterworfenen  Schriften,  die  nicht  zur  Uebergabe
  im  Gericht,  oder  bei  einer  andern  Behörde  bestimmr  sind,  nur  dann  von  der  Stempelstrafe,
  wenn  es  innerhalb  Vierzehen  Tagen  von  der  Zeic  an  erfolge,  wo  sie  verfaßt  worden,
#der,  wenn  dieß  im  Auslande  geschehen,  an  einen  hierländischen  Interessencen  oder  Bevollmächtigten

  gelangt  sind.
K.  20,
Alle  Cassationen  oder  Bescheinigungen  in  Bezug  auf  die  erfolgte  Berichtigung  des  Stempels
  sind  unentgeldlich  zu  bewirken.
ñ.  21.
Den  Gerichten  wird  nachgelassen,  zu  ihren  Acten  das  erforderliche  Stempekpapier,  wenn
os  nicht  sogleich  zu  haben  ist,  binnen  Vierzehen  Tagen  nachzubringen  und  selbst  zu  cassiren.
5.  22.
Verdorbene  oder  zerschnittene  Stempelbog  en  können  zu  einer  dem  Stempel  unterworfenen
Schrift  niche  gebraucht  werden;  es  ist  jedoch  nachgelassen,  verdorbene  Stempelbogen  bei  der