Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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wendung mit der Maßgabe, daß von einer Beschäftigung des Referendars 
bei Staatsanwaltschaften und Rechtsanwälten abgesehen werden kann. 
Das Regulativ über die Prüfungen, die Ausbildung und die Beschäftigung 
der Rechtskandidaten, Accessisten und Auditoren vom 23. Mai 1866 ist 
aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 2. Juni 1880. 
Carl Alexander. 
G. Thon. Stichling. 
Regulativ, 
die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste betreffend. 
Erster Titel. 
Die erste juristische Prüfung. 
§ 1. 
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den 
Präsidenten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena 
zu richten. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
1) das Zeugniß der Reife zur Universität; 
2) das Zeugniß über die Militärverhältnisse; 
3) die Universitäts-Abgangszengnisse; 
4) ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbesondere 
der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist. 
Das Gesuch und der demselben beizufügende Lebenslauf ist von dem Rechts- 
kandidaten eigenhändig zu schreiben. 
VII. 
—: 
v. Groß. 
§ 2. 
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um 
Zulassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so 
21“
	        
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