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hat der Rechtskandidat über seine Führung während dieses Zeitraums ein
Zeugniß der Obrigkeit des Aufenthaltsortes vorzulegen.
83.
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die
Zulassung oder Zurückweisung des Rechtskandidaten zu verfügen.
Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts-Ab-
gangszeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Rechtskandidat
ein dem § 2 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes und den Vorschriften des § 7
dieses Regulativs entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat.
*
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesammt-
heit der beim Oberlandesgericht betheiligten Regierungen statt.
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen.
Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen
im § 21 des Vertrags über die Errichtung des gemeinschaftlichen Oberlandes-
gerichts vom 19. Februar 1877 und Art. 4 des Accessions-Vertrages vom
23. April 1878.
§ 5.
Die Prüfung erfolgt bei dem Oberlandesgerichte durch eine aus drei
Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, bestehende Prüfungs-Kommission.
Den Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission ernennt der Präsi-
dent des Oberlandesgerichts für jede Prüfung aus dem Kreise der Mitglieder
des Oberlandesgerichts und der ordentlichen und außerordentlichen Professoren
der Rechtswissenschaft an der Universität Jena.
86.
Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen.
87.
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Disziplinen des öffentlichen und
Privatrechts und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissen-
schaften.
Die Prüfung muß auf Erforschung der positiven Kenntnisse des Rechts-
kandidaten, seiner Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung
der Rechtsverhältnisse, sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Rechtskandidat