128
Aufschlage von 8 “4 70 4 vom Hektoliter zu 50 Prozent Alkohol nach dem Alkoholometer von
Tralles bei Normaltemperatur.
Zum Vollzug dieser Bestimmung werden im Hinblicke auf die §§ 54 mit 57 des Ge-
setzes über den Branntweinaufschlag nachstehende Vorschriften ertheilt:
81.
Der Nachversteuerung unterliegt aller im freien Verkehr befindlicher Branntwein (Spiritus),
gleichviel, ob derselbe im Inlande erzeugt oder aus einem andern deutschen Staate nach Bayern
gegen Entrichtung der dermaligen Uebergangsabgabe von 4 M. 40 J. per Hektoliter eingeführt
worden ist.
Hiernach sind auch die Liqueure, Punschessenzen und sonstige mit Ingredienzien irgend
welcher Art vermischten geistigen Getränke (z. B. sog. Magenbitter und dergl.), Obstbranntwein
und parfümirter Spiritus, ferner sog. Branntweinessenz, versetzte Branntweine, sowie vorbehalt-
lich der Bestimmungen in § 2 lit. a Arrak, Rum und Cognak nachsteuerpflichtig.
(Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes.)
Von der Nachsteuer ist nur befreit:
a) Derjenige Branntwein (Spiritus), welcher der Eingangsverzollung oder der Uebergangs-
versteuerung gemäß Art. 27 des Gesetzes über den Branntweinaufschlag
unterlegen hat. Es muß jedoch in diesen Fällen vom Betheiligten durch Vorlage und
Uebergabe der bezüglichen Zoll- und Steuerquittungen oder in sonst vollkommen glaub-
würdiger Weise (z. B. durch Vorlage der Handelsbücher) der Nachweis geliefert werden,
daß der fragliche Branntwein (Spiritus) seinerzeit wirklich der Eingangsverzollung rc.
unterstellt worden ist, und daß in der Zwischenzeit eine Veränderung in Bezug auf die
Identität desselben nicht stattgefunden hat.
(Art. 54 lit. a des Gesetzes.)
Die Ansprüche auf Befreiung von der Nachsteuer auf Grund der vorstehenden
Bestimmungen hat die General-Zolladministration zu bescheiden, welcher zu diesem
Behufe die sämmtlichen Begründungsbelege zu übergeben sind.
b) Der eigene Vorrath, wenn die Gesammtmenge eines und desselben Inhabers
15 Liter Branntwein (Spiritus) zu 50 Prozent Alkohol nach dem Alkoholometer von
Tralles bei Normaltemperatur oder 15 Liter Punschessenz, bezw. bei Liqueuren ohne
Rücksicht auf den Stärkegrad 25 Liter nicht übersteigt.
(Art. 54 lit. b des Gesetzes.)
J) Derjenige unverzollte oder unversteunerte Branntwein (Spiritus), welcher am 1. Juli 1880
unter Zoll= oder Uebergangssteuerkontrole in öffentlichen Niederlagen oder in bewilligten
Privatlagern sich befindet.
(Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes.)
Wenn derartiger unverzollter oder unversteuerter Branntwein in den freien
Verkehr treten soll, so ist von demselben der tarifmäßige Eingangszoll bezw. die