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Der etwa verbleibenden Reste wegen ist überall nach den Vorschriften
der Verordnung vom 17. November 1874 und des Gesetzes vom 13. Mai 1879
zu verfahren.
Weimar, den 2. Juli 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
(59] IV. Zur Vornahme der in den §§ 1—3 der Verordnung vom 10. Juli
1879, die Dienstverhältnisse der. Gerichtsschreiber betreffend (Regier.-Blatt
Seite 380), in den §§ 8— 18 der Ministerial-Bekanntmachung vom 5. Juni
1880, betreffend den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Gerichtsschreiber
und Gerichtsschreibergehilfen, (Regier.-Blatt Seite 77 flg.), und in den
§§ 1— 11 der Gerichtsvollzieherordnung vom 7. August 1879 (Regier.-Blatt
Seite 423 flg.) geordneten Prüfungen, welche dazu bestimmt sind, die Be-
fähigung zur Bekleidung des Amts eines Gerichtsschreibers, bezüglich eines
Gerichtsschreibergehilfen und Gerichtsvollziehers zu ermitteln, wird bei dem
Großherzoglichen Landgericht in Weimar eine aus sechs Mitgliedern bestehende
Prüfungs-Kommission gebildet.
Die Prüfungen der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehilfen sind
durch mindestens drei Mitglieder dieser Kommission, welche deren Vorsitzender
im einzelnen Falle bestimmen wird, abzunehmen. Hinsichtlich der Gerichts-
vollzieher-Prüfungen bewendet es bei der Vorschrift in § 6 der Gerichtsvoll-
zieherordnung vom 7. August 1879.
Zu Mitgliedern der Prüfungs-Kommission sind
1) der Landgerichts-Präsident Dr. jur. Gustav Wilhelm Burckhard,
zugleich als Vorsitzender der Kommission,
2) Der Landgerichts-Direktor Dr. jur. Hugo Fries, zugleich als Stell-
vertreter des Vorsitzenden,
3) der Landgerichtsrath Geheimer Justizrath Heinrich Waitz,
4) der Amtsrichter Geheimer Iustizrath Emil Theodor Brüger,
5) der Erste Staatsanwalt Dr. jur. Gustav Hildebrandt,
6) der Landgerichts-Kassirer Oskar Flintzer,
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