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Derartige vorläufige Revisionen (Ziff. 5) können mit Genehmigung der General-Zoll.
Administration auch bei Branntwein-(Spiritus-), Sendungen vorgenommen und müssen alsdann
auf die Ermittlung der Litermenge absoluten Alkohols ausgedehnt werden.
8 5.
Findet der Aufschlageinnehmer, bei welchem die Anmeldung erfolgt, gegen die Richtig-
keit der Angaben, namentlich in Bezug auf die Deklaration kein Bedenken, auch gegen die Wahl
des Abfertigungs= und des Ausgangsamtes nichts zu erinnern, so ist die Anmeldung in das
— nach dem Muster Beilage IV zu führende und am Schlusse eines jeden Monats an das Haupt-
Deoge ant einzusendende Register einzutragen.
Ist die Aufschlageinnehmerei nicht mit einer Zoll- und Steuerstelle vereinigt, welche zur
weitern Abfertigung zuständig ist, so erhält der Versender die mit dem Visa und dem Dienst-
stempel der Anmeldestelle versehene Anmeldung zurück.
Vorschriftswidrig gefertigten Anmeldungen ist die Annahme zu verweigern.
86.
Zur weitern Abfertigung, bezw. zur Ertheilung der den Anspruch auf Rückvergütung
des Branntweinaufschlags begründenden Ausgangsbescheinigung sind sämmtliche Hauptzollämter
und deren Exposituren befugt.
Es bleibt vorbehalten, auch noch andern Steuerstellen die Befugniß zu derartigen Ab-
fertigungen rc. zu ertheilen. 81
Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamte (§ 8) oder mit
einer Vorabfertigung bei einem dazu befugten Amte (8§ 9) erfolgen.
Soferne nicht schon mit der die Anmeldung entgegennehmenden Aufschlageinnehmerei
eine Zoll= oder Steuerbehörde vereinigt ist, welche die weitere Abfertigung bewirken kann, hat
der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung, welche den Transport begleiten muß,
den Branntwein dem zur weitern Abfertigung gewählten Amte zur Revision zu stellen. Diese
Revision hat, soweit dieß unter Berücksichtigung der auf der Anmeldung nach § 4 Ziff. 5 und 6
oben etwa enthaltenen Bestätigung noch nöthig erscheint, in der Ermittlung der Menge und
wahren Alkoholstärke des in jedem Gebinde enthaltenen Branntweins 2c. bezw. in der Ermittlung
der Menge (und eventnell auch der wahren Stärke) des in den Flaschen befindlichen Brannt-
weins rc. nach Maßgabe der in der Beilage l ertheilten Vorschriften und des Vordruckes der
Beilagen II und Ill zu bestehen, und muß sich auch darauf erstrecken, daß die Gebinde oder
Flaschen gehörig gefüllt sind.
Wie weit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhaltes der Gefäße und der Zahl
und Größe der Flaschen die Revision auszudehnen ist, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen
der Abfertigungsbeamten ab.
Wenn die nach § 4 Ziff. 5 und 6 vorläufig revidirten Kolli vom Aufschlageinnehmer
unter Verschluß gelegt werden, so kann die Revision in der Regel auf die äußere Besichtigung
der Kolli beschränkt werden. Ebenso wird dann, wenn ein Exportant von unbezweifelter steuer-
licher Zuverlässigkeit nur Liqneur in Flaschen von gleicher Größe mit einer bei Amt zu
deponirenden Probeflasche in gleich große Kolli verpackt zur Ausfuhr bringt, in der Regel nur