Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Derartige vorläufige Revisionen (Ziff. 5) können mit Genehmigung der General-Zoll. 
Administration auch bei Branntwein-(Spiritus-), Sendungen vorgenommen und müssen alsdann 
auf die Ermittlung der Litermenge absoluten Alkohols ausgedehnt werden. 
8 5. 
Findet der Aufschlageinnehmer, bei welchem die Anmeldung erfolgt, gegen die Richtig- 
keit der Angaben, namentlich in Bezug auf die Deklaration kein Bedenken, auch gegen die Wahl 
des Abfertigungs= und des Ausgangsamtes nichts zu erinnern, so ist die Anmeldung in das 
— nach dem Muster Beilage IV zu führende und am Schlusse eines jeden Monats an das Haupt- 
Deoge ant einzusendende Register einzutragen. 
Ist die Aufschlageinnehmerei nicht mit einer Zoll- und Steuerstelle vereinigt, welche zur 
weitern Abfertigung zuständig ist, so erhält der Versender die mit dem Visa und dem Dienst- 
stempel der Anmeldestelle versehene Anmeldung zurück. 
Vorschriftswidrig gefertigten Anmeldungen ist die Annahme zu verweigern. 
86. 
Zur weitern Abfertigung, bezw. zur Ertheilung der den Anspruch auf Rückvergütung 
des Branntweinaufschlags begründenden Ausgangsbescheinigung sind sämmtliche Hauptzollämter 
und deren Exposituren befugt. 
Es bleibt vorbehalten, auch noch andern Steuerstellen die Befugniß zu derartigen Ab- 
fertigungen rc. zu ertheilen. 81 
Die weitere Abfertigung kann entweder lediglich bei dem Ausgangsamte (§ 8) oder mit 
einer Vorabfertigung bei einem dazu befugten Amte (8§ 9) erfolgen. 
Soferne nicht schon mit der die Anmeldung entgegennehmenden Aufschlageinnehmerei 
eine Zoll= oder Steuerbehörde vereinigt ist, welche die weitere Abfertigung bewirken kann, hat 
der Anmelder mit der ihm zurückgegebenen Anmeldung, welche den Transport begleiten muß, 
den Branntwein dem zur weitern Abfertigung gewählten Amte zur Revision zu stellen. Diese 
Revision hat, soweit dieß unter Berücksichtigung der auf der Anmeldung nach § 4 Ziff. 5 und 6 
oben etwa enthaltenen Bestätigung noch nöthig erscheint, in der Ermittlung der Menge und 
wahren Alkoholstärke des in jedem Gebinde enthaltenen Branntweins 2c. bezw. in der Ermittlung 
der Menge (und eventnell auch der wahren Stärke) des in den Flaschen befindlichen Brannt- 
weins rc. nach Maßgabe der in der Beilage l ertheilten Vorschriften und des Vordruckes der 
Beilagen II und Ill zu bestehen, und muß sich auch darauf erstrecken, daß die Gebinde oder 
Flaschen gehörig gefüllt sind. 
Wie weit in jedem Falle behufs Feststellung des Inhaltes der Gefäße und der Zahl 
und Größe der Flaschen die Revision auszudehnen ist, hängt von dem pflichtmäßigen Ermessen 
der Abfertigungsbeamten ab. 
Wenn die nach § 4 Ziff. 5 und 6 vorläufig revidirten Kolli vom Aufschlageinnehmer 
unter Verschluß gelegt werden, so kann die Revision in der Regel auf die äußere Besichtigung 
der Kolli beschränkt werden. Ebenso wird dann, wenn ein Exportant von unbezweifelter steuer- 
licher Zuverlässigkeit nur Liqneur in Flaschen von gleicher Größe mit einer bei Amt zu 
deponirenden Probeflasche in gleich große Kolli verpackt zur Ausfuhr bringt, in der Regel nur
	        
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