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eine probeweise Revision, welche sich auf die Flaschenvergleichung beschränken kann, vorzunehmen
sein. Hin und wieder hat jedoch auch in ganz unverdächtigen Fällen eine genaue Revision
nach Maßgabe der Bestimmungen im Abs. 2 zu erfolgen.
Das Ergebniß der Revision ist auf der Anmeldung zu bescheinigen.
Wenn neben der Ausfuhranmeldung ein Uebergangsschein ausgefertigt wird, so ist in
jeder dieser Bezettelungen auf die andere Bezug zu nehmen.
88.
Soll nach der Wahl des Versenders die weitere Abfertigung lediglich beim Ausgangs-
amte selbst erfolgen, so hat dieses Amt nach bewirkter Revision und Bestätigung derselben auf
der Anmeldung auch die wirklich erfolgte Ausfuhr über die Grenze auf Grund der Angaben
der Aufsichtsbedientesten zu beglaubigen. Bei der unmittelbaren Ausfuhr in das Zollaus-
land genügt zur Erlangung der Aufschlagrückver gütung diese Ausfuhrbescheinigung des Grenz-
amtes auf der Anmeldung, welche sodann dem Transportanten zurückzustellen ist.
In den übrigen Fällen unmittelbarer Ausfuhr bedarf es zur Erlangung der Rück-
vergütung noch der Eingangsbestätigung, welche dem Transportanten nach seiner Wahl von
der Steuerstelle des Bestimmungsortes oder von der gegenüberliegenden Uebergangsabfertigungs-
stelle des angrenzenden deutschen Staates auf der Anmeldung ertheilt werden wird. Diese
Eingangsbescheinigung muß über die Anzahl der Gebinde rc. mit Branntwein bezw. über die
Unverletztheit des Verschlusses Auskunft geben und mit dem Dienststempel und der Unterschrift
der betreffenden Behörde versehen sein.
89.
Findet die Abfertigung bei einem anderen, als dem Ausgangsamte statt, so hat ersteres
nach gepflogener und bescheinigter Revision den Verschluß anzulegen und die Art der Verschluß-
anlage auf der Anmeldung vorzumerken.
Verlangt hierauf der Versender keine Uebergangsscheinausfertigung, so ist lediglich mit
der bescheinigten Anmeldung der Branntwein binnen einer von dem Abfertigungsamte ange-
messen zu bestimmenden und in der Anmeldung vorzutragenden Frist dem gewählten Ausgangs-
amte vorzuführen, welches, soweit nach seinem Ermessen oder nach den Umständen eine weitere
Revision nicht erforderlich ist, sich auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen der Gebinde
oder Kolli und auf Abnahme des Verschlusses, bezw. bei Raumverschluß auf Prüfung und
Abnahme des Verschlusses beschränken kann. Die demnächst erfolgte Ausfuhr ist vom Aus-
gangsamte auf der Anmeldung zu bescheinigen und die also bestätigte Anmeldung dem Trans-
portanten zurückzustellen.
Wird dagegen nach dem Antrag des Versenders ein Uebergangsschein in den zulässigen
Fällen ausgefertigt, so hat die Anmeldung, welche in diesem Falle statt des gewöhnlichen
Anmeldescheins zugleich für die Ausfertigung des Uebergangsscheines benützt wird, bei dem
Ausfertigungsamte insolange zu verbleiben, bis der Erledigungsschein vom Empfangsamte
zurückkommt. Im Uebergangsschein- aeussertigungoregister wird in der Rubrik 8 bemerkt:
Br ldung zum Transporte auff Bahn (Straße) nac
Auf Grund bes Erledigungsscheins ist sodann vom Uebergangsschein-Ausfertigungsamte
die zur Erlangung der Rückvergütung erforderliche Ansfuhrbescheinigung auf der Anmeldung
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