Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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zu bewirken, die auf solche Weise bestätigte Anmeldung dem Versender wieder zurückzustellen 
und die erfolgte Aushändigung bei dem bezüglichen Vortrage im Ausfertigungsregister unter 
Konstatirung des Datums der Zurückstellung vorzumerken. 
8 10. 
Die Aemter, bei welchen die Abfertigung des Branntweins erfolgt (8§ 8 und §9), haben 
!·—— über die bewirkten Feststellungen ein Absertigungs-Register nach dem Muster Beilage V zu 
Deo führen. Das den Ausgang bescheinigende Amt hat sich eines Ausgangsregisters nach dem 
KKMluster Beilage VI zu bedienen. Ist das Abfertigungsamt zugleich Ausgangsamt, so sind 
Deuase beide Register neben einander zu führen. 
Diese Register werden monatlich abgeschlossen und durch die Hauptzollämter bis zum 
15. des auf den Registerabschluß folgenden Monats zur General-Zolladministration eingesendet. 
8 11. 
Hat der Versender die nach obigen Vorschriften bescheinigten Anmeldungen zurückerhalten, 
so übergiebt er dieselben der Aufschlageinnehmerei seines Bezirkes, welche die Visirung (8 5) 
vorgenommen hat. 
Die Einnehmerei stellt hierüber eine Rekognition nach dem Muster Beilage VII aus 
und trägt die im Laufe eines Monats einkommenden Anmeldungen in die nach dem Muster 
— Beilage VIII am Schlusse jeden Monats herzustellende Nachweisung ein, wobei die im Laufe 
Delas des Monats zurückgekommenen Anmeldungen ausgeschieden nach den Versendern aufzuführen 
sind und zwar so, daß nicht der für jede einzelne Anmeldung sich berechnende Rückvergütungs- 
betrag in Spalte 14 eingestellt, sondern die für jeden Versender aus sämmtlichen An- 
meldungen sich ergebende Summe der Spalte 13 bezw. 11 der Rückvergütungsberechnung zu 
Grunde gelegt wird. Hiebei bleiben Pfennigbeträge, welche durch zehn nicht theilbar sind, 
außer Betracht. 
Nach Ablauf eines jeden Monats wird diese Nachweisung sammt den dazu gehörigen 
Anmeldungen an das vorgesetzte Hauptzollamt eingesendet. 
A. 
Deoge * 
812. 
Das Hauptzollamt bringt die eingesendeten Nachweisungen sammt Belegen in einer nach 
dem Muster Beilage IX anzufertigenden Konsignation innerhalb längstens 14 Tagen nach 
—— r Monatsschluß der General-Zolladministration in Vorlage. 
Nach erfolgter revisorischer Prüfung erhält das Hauptamt die vorgelegte Konsignation 
sammt den Nachweisungen mit der Ermächtigung zurück, über die in der Konsignation spezifizirten 
Beträge an rückzuvergütendem Branntweinaufschlag für die einzelnen Versender Certifikate nach 
— dem anliegenden Muster Beilage X auszustellen. 
Deioge Letztere sind dem Versender durch den betreffenden Aufschlageinnehmer gegen Einziehung 
der Rekognition (8§ 11) behändigen zu lassen. 
g 13. 
Die Certifikate werden bei Zahlungen von Branntwein-Aufschlaggefällen zu dem Betrage, 
auf welchen sie lauten, statt baaren Geldes angenommen, oder baar durch das Hauptzollamt
	        
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