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4. Der Berechnung der Uebergangsabgabe ist — abgesehen von den Liqueuren und
sonstigen mit Zucker versetzten Spirituosen, welche wie seither lediglich nach der Menge zur
Versteuerung zu ziehen sind, — die Literanzahl des im Spiritus enthaltenen absoluten Alkohols
zu Grunde zu legen. Bruchtheile unter ½0 Liter haben außer Ansatz zu bleiben.
Wenn im kleinen Grenzverkehr nicht mehr als 5 Liter Branntwein (Spiritus, Liqueur)
eingehen, so ist die wahre Alkoholstärke bei Branntwein (Spiritus) mit 98 Prozent, bei Liqueuren
mit 50 Prozent anzunehmen. Sollte sich der Betheiligte weigern, dic hienach treffende Ueber-
gangssteuer zu entrichten, so ist die Einbringung des Branntweins 2c. zurückzuweisen.
5. Die Revision und Verwiegung der Gebinde, sowie die Feststellung des Alkoholgehaltes
und der Menge des Branntweins 2c. hat nach den in der Beilage 1 (cl. § 3) ertheilten Vor-
schristen zu erfolgen.
817.
1. Wenn Branntwein oder Liqueur ohne Uebergangsschein bei einer zur Vornahme
der bezüglichen Abfertigung ermächtigten Uebergangssteuerstelle eingeht, so ist die Ladung durch
den Waarenführer speziell zu deklariren, und ist die Deklaration nach Maßgabe des anliegenden
Musters Beilage XlI zu fertigen.
Die Deklaration muß insbesondere die Anzahl der Gebinde oder Kolli, deren Zeichen,
Nummern und Bruttogewicht, dann die Gattung und Menge des Branntweins 2c. in Litern,
sowie — abgesehen von den Liqueuren — die wahre Alkoholstärke und die Menge nach Litern
absoluten Alkohols, endlich beim Eingange in Flaschen die Anzahl der in den einzelnen Kolli
befindlichen Flaschen von gleicher Größe und Art enthalten.
Erklärt sich der Waarenführer außer Stand, die Deklaration anzufertigen, so hat die
Abfertigungsstelle auf Grund der vom Waarenführer zu übergebenden Papiere, oder falls er
solche nicht zu besitzen angibt, auf Grund seiner mündlichen Angaben, dieselbe unentgeltlich
anzufertigen. Derartigen Deklarationen muß nach vorheriger Vorlesung der Deklarant seine
Unterschrift oder sein gewöhnliches Handzeichen, dessen Richtigkeit von einem Beamten oder
Bediensteten auf Dienstpflicht zu bescheinigen ist, beifügen.
Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration auch in dem Falle, wenn
dieselbe von der Abfertigungsstelle angefertigt worden ist.
2. Es genügt die Aufertigung der Deklaration in einem Exemplare, wenn die Entrichtung
der Uebergangsabgabe bei der Uebergangssteuerstelle erfolgt. Findet dagegen die Ausfertigung
eines Uebergangsscheines statt und bietet derselbe nicht Raum genug zur Aufnahme der bezüg-
lichen Einträge, so ist die Deklaration in zwei Exemplaren abzugeben. Im ersteren Falle
bleibt die Deklaration bei der Uebergangssteuerstelle zurück, um als Beleg des Heberegisters,
welches vom 1. Juli 1880 ab allgemein nach Maßgabe des Musters Beilage XIII zu führen
ist, zu dienen, während im letzteren Falle nach den für die Ausfertigung der Uebergangsscheine
ertheilten Vorschriften zu verfahren und das eventuell angefertigte zweite Exemplar der Dekla-
ration dem Uebergangsschein anzustempeln ist.
3. Wenn der Deklarationspunkt berichtigt ist, so wird zur Revision geschritten, welche
entweder eine allgemeine oder eine spczielle ist. Die allgemeine Revision beschränkt sich auf
Prüfung nach Zahl, Zeichen und Verpackungsart der Kolli. Trägt der Waarenführer darauf
an, daß von dem Branntwein die Uebergangsabgabe bei der Uebergangssteuerstelle erhoben