Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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4. Der Berechnung der Uebergangsabgabe ist — abgesehen von den Liqueuren und 
sonstigen mit Zucker versetzten Spirituosen, welche wie seither lediglich nach der Menge zur 
Versteuerung zu ziehen sind, — die Literanzahl des im Spiritus enthaltenen absoluten Alkohols 
zu Grunde zu legen. Bruchtheile unter ½0 Liter haben außer Ansatz zu bleiben. 
Wenn im kleinen Grenzverkehr nicht mehr als 5 Liter Branntwein (Spiritus, Liqueur) 
eingehen, so ist die wahre Alkoholstärke bei Branntwein (Spiritus) mit 98 Prozent, bei Liqueuren 
mit 50 Prozent anzunehmen. Sollte sich der Betheiligte weigern, dic hienach treffende Ueber- 
gangssteuer zu entrichten, so ist die Einbringung des Branntweins 2c. zurückzuweisen. 
5. Die Revision und Verwiegung der Gebinde, sowie die Feststellung des Alkoholgehaltes 
und der Menge des Branntweins 2c. hat nach den in der Beilage 1 (cl. § 3) ertheilten Vor- 
schristen zu erfolgen. 
817. 
1. Wenn Branntwein oder Liqueur ohne Uebergangsschein bei einer zur Vornahme 
der bezüglichen Abfertigung ermächtigten Uebergangssteuerstelle eingeht, so ist die Ladung durch 
den Waarenführer speziell zu deklariren, und ist die Deklaration nach Maßgabe des anliegenden 
Musters Beilage XlI zu fertigen. 
Die Deklaration muß insbesondere die Anzahl der Gebinde oder Kolli, deren Zeichen, 
Nummern und Bruttogewicht, dann die Gattung und Menge des Branntweins 2c. in Litern, 
sowie — abgesehen von den Liqueuren — die wahre Alkoholstärke und die Menge nach Litern 
absoluten Alkohols, endlich beim Eingange in Flaschen die Anzahl der in den einzelnen Kolli 
befindlichen Flaschen von gleicher Größe und Art enthalten. 
Erklärt sich der Waarenführer außer Stand, die Deklaration anzufertigen, so hat die 
Abfertigungsstelle auf Grund der vom Waarenführer zu übergebenden Papiere, oder falls er 
solche nicht zu besitzen angibt, auf Grund seiner mündlichen Angaben, dieselbe unentgeltlich 
anzufertigen. Derartigen Deklarationen muß nach vorheriger Vorlesung der Deklarant seine 
Unterschrift oder sein gewöhnliches Handzeichen, dessen Richtigkeit von einem Beamten oder 
Bediensteten auf Dienstpflicht zu bescheinigen ist, beifügen. 
Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration auch in dem Falle, wenn 
dieselbe von der Abfertigungsstelle angefertigt worden ist. 
2. Es genügt die Aufertigung der Deklaration in einem Exemplare, wenn die Entrichtung 
der Uebergangsabgabe bei der Uebergangssteuerstelle erfolgt. Findet dagegen die Ausfertigung 
eines Uebergangsscheines statt und bietet derselbe nicht Raum genug zur Aufnahme der bezüg- 
lichen Einträge, so ist die Deklaration in zwei Exemplaren abzugeben. Im ersteren Falle 
bleibt die Deklaration bei der Uebergangssteuerstelle zurück, um als Beleg des Heberegisters, 
welches vom 1. Juli 1880 ab allgemein nach Maßgabe des Musters Beilage XIII zu führen 
ist, zu dienen, während im letzteren Falle nach den für die Ausfertigung der Uebergangsscheine 
ertheilten Vorschriften zu verfahren und das eventuell angefertigte zweite Exemplar der Dekla- 
ration dem Uebergangsschein anzustempeln ist. 
3. Wenn der Deklarationspunkt berichtigt ist, so wird zur Revision geschritten, welche 
entweder eine allgemeine oder eine spczielle ist. Die allgemeine Revision beschränkt sich auf 
Prüfung nach Zahl, Zeichen und Verpackungsart der Kolli. Trägt der Waarenführer darauf 
an, daß von dem Branntwein die Uebergangsabgabe bei der Uebergangssteuerstelle erhoben
	        
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