Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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wird, oder muß diese Erhebung stattfinden, weil nach den bestehenden Bestimmungen (ckr. Ziff. 5 
unten) die Ausfertigung eines Uebergangsscheines nicht zuläßig erscheint, so ist die spezielle 
Revision der ganzen Ladung vorzunehmen, welche nach Maßgabe der in § 16 Schlußabsatz 
gegebenen Vorschriften bethätigt werden muß. Bei größeren Branntweintrausporten kann, 
wenn der Alkoholgehalt der einzelnen Gebinde angegeben ist und die Prüfung desselben bei 
mehreren Fässern Uebereinstimmung mit der Deklaration ergibt, von der Prüfung des wahren 
Alkoholgehaltes der übrigen Fässer abgesehen und die Deklaration in dieser Beziehung als 
richtig angenommen werden; es muß jedoch in solchen Fällen eine bezügliche Bemerkung in 
die Deklaration (z. B. Alkoholgehalt der Fässer Nr. nach der Deklaration mit .. Procent 
angenommen) eingestellt werden. 
4. Das Ergebniß der Revision ist hierauf in die Deklaration nach Maßgabe des Vor- 
druckes einzutragen, sodann die Uebergangsabgabe zu berechnen, solche zu erheben und im 
Heberegister zu buchen. Bei der Berechnung der jeweiligen Gesammtschuldigkeit eines Pflichtigen 
haben Pfennigbeträge, welche mit zehn nicht theilbar sind, außer Betracht zu bleiben. Ueber 
jede hienach erfolgte Zahlung ist eine Quittung unter Beidrückung des Dienststempels zu ertheilen. 
5. Trägt der Deklarant darauf an, daß die Uebergangsabgabe unerhoben bleibt, ent- 
weder weil die Abgabe bei einer Steuerstelle im Innern entrichtet oder der Branntwein 2c. 
durchgeführt werden soll, so ist diesem Antrage zu willfahren, soferne die Eingangssteuerstelle 
zur Ausfertigung von Uebergangsscheinen ermächtigt ist (ckr. Ziff. 9 unten) und sonst keine Be- 
denken in Bezug auf das Erledigungsamt oder in anderer Hinsicht bestehen. 
Die Ausstellung von Uebergangsscheinen hat auch zu erfolgen, wenn inländischer 
Branntwein in bayerische Gebietstheile geführt werden soll und auf dem Transporte andere 
deutsche Staaten berührt werden. In solchen Fällen hat, wenn kein Zweifel hinsichtlich der 
Identität des Branntweins besteht, bei der Steuerstelle des Bestimmungsortes die Erhebung 
einer Uebergangsabgabe nicht stattzufinden. 
6. Wird die Ausfertigung eines Uebergangsscheins hienach für zuläßig befunden, so 
ist auf Grund der Deklaration, in welche dießfalls auch der Bestimmungsort des Branntweins rc. 
aufzunehmen ist, die Revision zu bewerkstelligen, welche in der Regel eine allgemeine sein kann 
und nur dann eine spezielle sein muß, wenn 
a) der Deklarant ausdrücklich darauf anträgt, oder 
b) bei der Vergleichung der Deklaration mit der Ladung nach Verpackung, Bezeichnung 
und der damit zu verbindenden äußerlichen Besichtigung, sich Bedenken oder Ver- 
dachtsgründe gegen die Richtigkeit ergeben, oder 
e) keine über die Ladung sprechende Papiere, Frachtbriefe und dergl. haben vorgelegt 
werden können, oder endlich 
4) eine völlig sichernde Verschlußanlage (z. B. Naumverschluß) nicht thunlich ist. 
Der Revisionsbefund ist dergestalt in die Deklaration einzutragen, daß die Art und 
Weise, wie die Revision stattgefunden hat, ersichtlich wird. 
7. Hierauf hat das Amt einen Uebergangsschein nach dem anliegenden Muster Beilage XIVS 
auszustellen und in demselben der Uebergangsscheinexztrahent die aus dem Regulative vom * XT. 
33. Dezember 1841 (Reg.-Bl. S. 1173 ff.) sich ergebenden Verpflichtungen zu übernehmen.
	        
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