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Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- Weimar= Eise nach.
Nummer 19. Weimar. * 5. August 1880.
Inhalt: Winssterial. Bekanntmachung, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im Privatanklageverfahren betrefsend
— Ministerial-Bekauntmachung, die Verleihung der Rechte einer milden Stutung u an die Kalbitz-
Süsten zur Unterstützung von Kindern armer Eltern in Großneuhausen betrefsend S.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Winsserual. .Bekanntmachung, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im Privatanklageverfahren
betreffend
[65] In Bezug auf die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in dem Privat-
anklageverfahren wegen Beleidigungen und Körperverletzungen, deren Verfolgung
nur auf Antrag eintritt (Fünftes Buch, Erster Abschnitt der Strafprozeßordnung),
ist eine Ungleichmäßigkeit des Verfahrens hervorgetreten, zu deren Beseitigung
nachstehende Vorschriften ertheilt werden:
I. Jede wegen Beleidigung oder Körperverletzung erhobene Privatklage
wird in Gemäßheit des § 422 der Strafprozeßordnung seitens des
Amtsrichters der zuständigen Staatsanwaltschaft am Land-
gerichte mitgetheilt, damit dieselbe in den Stand gesetzt sei, zu prüfen,
ob Anlaß zur Erhebung einer öffentlichen Klage vorliege (§ 416 der
Strafprozeßordnung).
Sollte in einem Falle der Amtsrichter die Mittheilung der erhobenen
Privatklage nicht an die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, sondern
an den Amtsanwalt ergehen lassen, so hat Letzterer die Mittheilung an
jene unverzüglich weiter zu geben.
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