Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar= Eise nach. 
Nummer 19. Weimar. * 5. August 1880. 
Inhalt: Winssterial. Bekanntmachung, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im Privatanklageverfahren betrefsend 
— Ministerial-Bekauntmachung, die Verleihung der Rechte einer milden Stutung u an die Kalbitz- 
Süsten zur Unterstützung von Kindern armer Eltern in Großneuhausen betrefsend S. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Winsserual. .Bekanntmachung, die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft im Privatanklageverfahren 
betreffend 
[65] In Bezug auf die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft in dem Privat- 
anklageverfahren wegen Beleidigungen und Körperverletzungen, deren Verfolgung 
nur auf Antrag eintritt (Fünftes Buch, Erster Abschnitt der Strafprozeßordnung), 
ist eine Ungleichmäßigkeit des Verfahrens hervorgetreten, zu deren Beseitigung 
nachstehende Vorschriften ertheilt werden: 
I. Jede wegen Beleidigung oder Körperverletzung erhobene Privatklage 
wird in Gemäßheit des § 422 der Strafprozeßordnung seitens des 
Amtsrichters der zuständigen Staatsanwaltschaft am Land- 
gerichte mitgetheilt, damit dieselbe in den Stand gesetzt sei, zu prüfen, 
ob Anlaß zur Erhebung einer öffentlichen Klage vorliege (§ 416 der 
Strafprozeßordnung). 
Sollte in einem Falle der Amtsrichter die Mittheilung der erhobenen 
Privatklage nicht an die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, sondern 
an den Amtsanwalt ergehen lassen, so hat Letzterer die Mittheilung an 
jene unverzüglich weiter zu geben. 
1880 30
	        
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