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vom 7. Juni 1879 (Regier.-Blatt S. 355) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar, am 13. August 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements--Chef:
Dr. Schomburg.
(70|) III. Es sind neuerdings sogenannte „Gas-Sparapparate" in den
Verkehr gekommen, welche darauf beruhen, Gas oder eine atmosphärische Luft
mit den Dämpfen sehr leicht flüchtiger Kohlenwasserstoffe zu mischen.
Da die hierbei verwendbaren flüssigen Kohlenwasserstoffe die flüchtigsten
und deshalb feuergefährlichsten Bestandtheile des rohen Petroleums sind, die
Dämpfe dieser Flüssigkeiten, mit der geeigneten Menge Luft gemischt, aber ein
sehr leicht entzündliches und sehr heftig explodirendes Gemenge bilden, auch
bei dem Verbrauche, namentlich beim Nachfüllen derselben, die Bildung explosions-
fähiger Gemenge in dem Apparate unvermeidlich ist, so wird, zur Abwendung
der mit dem Gebrauch solcher Apparate verbundenen Gefahren, auf Grund des
Gesetzes vom 7. Jannar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden
die Benutzung der sogenannten Gas-Sparapparate, welche mit den vorstehend
bezeichneten feuergefährlichen Stoffen, als z. B. Rhigolen, Gasolin, Keroselen,
Ligroin, Petrolenmäther, Karbonöl, Luol u. dergl. gefüllt werden, bei Geldstrafe
bis zu Dreihundert Mark oder entsprechender Haftstrafe für den ganzen Um-
fang des Großherzogthums hiermit verboten.
Weimar, den 16. August 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
/71| IV. Nachstehend wird hierdurch
1) der zwischen den Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg und Schwarzburg-Rudolstadt am 3. Juni d. J.