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Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahn-
höfe an Staaten, zum Postbetriebe, au Gemeinden, Corporationen oder Indi-
viduen zum Zweck öffentlicher Einrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen
und Waaren-Niederlagen oder sonstigen den Nutzen des Bahnbetriebes und,
ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrich-
tungen, sowie die Vertauschung und Zwangsenteignung gehört nicht zu diesen
untersagten Veräußerungen.
Auch bleibt der Gesellschaft freie Verfügung über diejenigen ihr gehörigen
Grundstücke vorbehalten, welche nach einem Zeugnisse des betreffenden Re-
gierungs-Kommissars zum Transportbetriebe der Bahn nicht nothwendig sind.
88.
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe-Geschäft
zu machen, welches die den nach diesem Plane auszugebenden
3396500 Mark
Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert.
§ 9.
Für den Fall, daß der Ertrag der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft nicht dazu
hinreichen sollte, um die obigen 3396 500 Mark Prioritäts-Obligationen und
nach eingetretener theilweiser Amortisation den jeweiligen noch ungetilgten Rest
derselben vertragsmäßig mit 4% zu verzinsen, haben die vier hohen Staats-
Regierungen von
Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,
Schwarzburg-Rudolstadt
sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ihr nach Maßgabe des zwischen den-
selben hierüber errichteten Staatsvertrags vom 1. Februar 1877 und des
Nachtrags-Vertrags vom 3. Juni 1880, deren Bestimmungen die Saal-Eisen-
bahn-Gesellschaft auf Grund statutenmäßiger Beschlüsse als sie verpflichtend
anerkannt hat, die zu dieser Verzinsung jeweilig erforderlichen Zuschüsse zu ge-
währen und zu den Fälligkeitsterminen der Direktion der Saal-Eisenbahn-Ge-
sellschaft auf deren Antrag zur Verfügung zu stellen.
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