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Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Zins-
Coupons findet nicht statt; der Betrag derselben wird jedoch demjenigen, der
die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im § 2 gedachten
vierjährigen Zeitraumes bei der Direktion angezeigt und seinen Anspruch durch
Ueberreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und im
Falle des Verlustes durch Vorlegung der Prioritäts-Obligationen selbst be-
scheinigt hat, binnen einer vom Ablaufe des vierjährigen Zeitraumes zu be-
rechnenden einjährigen Ausschluß-Frist gegen Rückgabe der über die rechtzeitige
Anmeldung von der Direktion zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt, im Fall
des Verlustes jedoch nur dann, wenn der betreffende Zins-Coupon nicht vor-
her anderweitig in gutem Glauben an den Präsentanten desselben ausgezahlt
wurde.
Auch die gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verlorener Talons
findet nicht statt.
Die gerichtliche Mortifikation setzt folgendes Verfahren voraus:
Ist eine Prioritäts-Obligation dem Inhaber unfreiwillig abhanden ge-
kommen und der Direktion der Gesellschaft ein neuer Inhaber nicht bekannt
geworden, so hat ersterer, wenn er die Folgen des erlittenen Verlustes von
sich abzuwenden gedenkt, bei der Iustizbehörde erster Instanz (in Jena) unter
genauer Bezeichnung der Nummer, unter welcher die Prioritäts-Obligation aus-
gefertigt war, darauf anzutragen, daß dieselbe nach Einleitung und Ausführung
des Ediktalverfahrens für ungültig erklärt und daß verfügt werde, daß ihm an
Stelle der mortifizirten Prioritäts-Obligation eine neue gleichwerthige Prioritäts-
Obligation auszuhändigen sei. Der Antragsteller hat den Thatumstand, daß
er die fragliche Prioritäts-Obligation wirklich besessen habe, und daß sie ihm
unfreiwillig abhanden gekommen sei, auf eine juridisch vollständig glaubwürdige
Weise darzuthun oder in Ermangelung jeglicher oder mindestens genügender
Beweismittel durch Ableistung eines förmlichen Bestätigungs-Eides als wahr
zu versichern.
Das Gericht hat vom Eingange eines solchen Antrages der Direktion der
Gesellschaft unverweilt Notiz zu geben, beraumt aber erst, wenn nach der Ver-
lust-Anmeldung vier Jahre lang weder Obligation noch Zinsscheine von einem
Dritten vorgelegt werden, mittelst Ediktalladung, welche neben der Anshängung
am gewöhnlichen öffentlichen Orte in den im § 11 genannten Blättern zwei-
mal zu inseriren ist, einen die Frist eines vollen Jahres in sich fassenden
Termin an und fordert jeden irgend vorhandenen Anspruchsberechtigten zur