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Hauptkasse der Gesellschaft, in Berlin, Frankfurt a/M., Leipzig, München,
eventuell noch an anderen Plätzen bei den bekannt zu gebenden Zahlungsstellen.
Mit dem Rückzahlungs-Termin der verloosten Obligationen hört jede
weitere Verzinsung derselben auf, und es sind demnach die bis zu jenem Zeit-
punkt noch nicht fällig gewordenen zu den Prioritäts-Obligationen gehöri-
gen Zins-Coupons sammt Talons bei Einhebung des Kapitals zurückzustellen,
widrigenfalls der Betrag der fehlenden Coupons von dem Kapitale in Abzug
gebracht würde.
Der Inhaber dieser Prioritäts-Obligation ist auf Höhe des darin ver-
schriebenen Kgpitals und der davon zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Ge-
sellschaft.
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihegeschäft
zu machen, welches die den nach diesem Plane auszugebenden
3396500 Mark
Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert.
Für den Fall, daß der Ertrag der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft nicht dazu
hinreichen sollte, um die obigen 3396500 Mark Prioritäts-Obligationen und
nach eingetretener theilweiser Amortisation den jeweiligen noch ungetilgten Rest
derselben vertragsmäßig mit 4% zu verzinsen, haben die vier hohen Staats-
Regierungen von
Sachsen-Weimar,
Sachsen-Meiningen,
Sachsen-Altenburg,
Schwarzburg-Rudolstadt
sich gegenüber der Gesellschaft verpflichtet, ihr nach Maßgabe des zwischen den-
selben hierüber errichteten Staats-Vertrages vom 1. Februar 1877 und des
Nachtrags-Vertrages vom 3. Juni 1880, deren Bestimmungen die Saal-
Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund statutenmäßiger Beschlüsse als sie verpflichtend
anerkannt hat, die zu dieser Verzinsung jeweilig erforderlichen Zuschüsse zu
gewähren und zu den Fälligkeitsterminen der Direktion der Saal-Eisenbahn-
Gesellschaft auf deren Antrag zur Verfügung zu stellen.
Jena, den 29. Juni 1880.
Die Direktion der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft.
Gegengezeichnet
Der Rendant. Stempel.
(Eigenhändige Unterschrift.)
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