Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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sireckung  der  Todesstrafe,  Reg.  Blatt  S.  79.)  Außerdem  soll  jedes  Gefängniß  eine  oder  mehrere
besonders  feste  Zellen  haben.
§.  7

In  jedem  einzelnen  Gefängniß  soll  gleichzeitig  nie  eine  größere  Anzahl  von  Gefangenen  untergebracht
  werden,  als  für  welche  das  Lokal  nach  seinen  räumlichen  Verhältnissen  eingerichtet  ist.
Näume,  welche  zum  gemeinschaftlichen  Aufenthalt  bei  Tag  und  Nacht  dienen,  sollen  in  der  Regel
nicht  stärker  belegt  werden,  als  daß  auf  jede  darin  untergebrachte  Person  ein  Luftraum  von  sechszehn
  Kubikmeter  entfällt.

Die  Gefängnißräume  sind  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.

8.  8.

Zu  jedem  amtsgerichtlichen  Gefängniß  soll  ein  zur  Bewegung  der  Gefangenen  im  Freien  geeigneter
  Raum  gehören.

Soweit  thunlich  sind  die  Gefängnisse  mit  umschlossenen  Höfen  zu  versehen.  In  den  Höfen
sollen  sich  Plätze  für  die  Arbeit  im  Freien  befinden;  auch  können  freistehende  Schutzdächer  hiefür  an-Hebracht
  werden.

Schweineställe  und  Dungstätten  sollen  nur  außerhalb  des  Gefängnisses  oder  in  einem  abgeschlossenen
  besondern  Nebenhof  vorhanden  sein.

Holzbeugen,  Spaliere,  leicht  ersteigbare  Bauten  dürfen  nicht  an  die  Gefängnißmauer  angelehnt
sein.  Auch  dürfen  nicht  der  Mauer  nahestehende  Bäume  gezogen  werden.

S.  9.
Jedes  Gefängniß  soll  so  viele  Bettstellen  enthalten,  als  es  Gefangene  aufzunehmen  bestimmt  ist.
Die  Bettstellen  müssen  einschläfrig  sein.
Bei  Neubedarf  ist  von  der  Anschaffung  hölzerner  Schlafpritschen  abzusehen,  vielmehr  sind
eiserne  Bettstellen  anzuschaffen,  welche  aufgeklappt  und  an  der  Wand  angeschlossen  werden  können.
Für  jedes  Bett  müssen  ein  Spreuersack  oder  ein  mit  Heu  gefüllter  abgenähter  Sack  oder  ein
Strohsack  von  gebleichtem  Zwilch,  ferner  ein  mit  Spreu  gefülltes  oder  mit  Heu  oder  trockenem  Moos
auszustopfendes  Kopfpolster  von  demselben  Stoff,  zwei  hänfene  Leintücher  und  zwei  wollene  Teppiche,
welch'  letztere  aber  während  der  wärmeren  Jahreszeit  nur  abwechselnd  zum  Gebrauch  abgegeben
werden,  vorhanden  sein.
Mit  besonderer  Genehmigung  des  Strafanstaltenkollegiums  können  auch  nach  den  näheren  Anordnungen
  desselben  Indiafaser-Matratzen  und  Indiafaser-Kopfpolster  angeschafft  werden.
Besonders  gefährlichen  Gefangenen  kann  das  Lager  auf  dem  Boden  bereitet  werden.
S.  10.
Außer  der  Lagerstätte  sollen  in  den  Gefängnissen  in  der  erforderlichen  Zahl  vorhanden  sein:
blecherne,  irdene  oder  hölzerne  Wasserkannen  nebst  Becher,  blecherne  Spucknäpfe  (vergl.  Erlaß

des  Justizministeriums  vom  27.  Jannar  1899,  betreffend  Maßregeln  zur  Verhütung  einer
Verbreitung  der  Tuberkulose  in  den  Gefängnissen),