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(76] III. Daß von der Direktion der Basler Lebens-Versicherungs-Gesell-
schaft zu Basel an Stelle des Kaufmanns A. Winkelmann, bisherigen Haupt-
agenten derselben, der Kaufmann Hermann Schultze zu Weimar zum Haupt-
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. März 1876 (Reg.-Blatt S. 40)
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 31. August 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Flemming.
(/77) IV. Nachdem in Folge der seit dem 1. Oktober vorigen Jahres ein-
geführten neuen Gerichtsverfassung durch die Ministerial-Verordnungen vom
10. Juli 1879, die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber betreffend (Reg.-
Blatt Seite 380), und vom 5. Juni 1880, den Vorbereitungsdienst und die
Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreibergehülfen betreffend (Reg.=
Blatt Seite 77), der Vorbereitungsdienst und die Prüfungen derjenigen Per-
sonen, welche die Befähigung zu einer Anstellung in den Gerichtsschreibereien
und auf den Burcaux der Staatsauwaltschaften zu erlangen wünschen, ge-
regelt worden sind, hat das Regulativ über die Prüfung und Beschäftigung
der Registratur-Aspiranten vom 13. Februar 1871 (Reg.-Blatt Seite 14)
im Wesentlichen seine Anwendbarkeit verloren und können auf Grund dieses
Regulativs Prüfungen fernerhin nicht mehr stattfinden.
Es sollen jedoch die auf Grund des § 4 des Regulativs vom 13. Februar
1871 bereits erfolgten Anmeldungen zur Protokollführer-Prüfung als An-
meldung zu den in den 88 15 flg. der Ministerial-Verordnung vom 5. Juni
dieses Jahres vorgeschriebenen Gerichtsschreibergehülfen-Prüfungen angesehen
und behandelt werden, dergestalt, daß sie die Zulassung zu der letztgedachten
Prüfung zur Folge haben, soweit die Aumeldungen von den Betheiligten nicht
etwa zurückgezogen werden und, dafern nach dem Ermessen der durch Ministe-
rial-Bekanntmachung vom 3. Juli d. J. (Reg.-Blatt Seite 14 1) eingesetzten
Prüfungs-Kommission den in § 3 des Regulativs vom 13. Februar 1871 oder