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den in § 16 der Ministerial-Bekanntmachung vom 5. Juni dieses Jahres
vorgeschriebenen Bedingungen der Zulassung zur Prüfung genigt ist.
Hat eine Prüfung nach Maßgabe des § 5 des Regulativs vom 13.
Febrnuar 1871 schon theilweise, z. B. durch Aufnahme von Protokollen,
stattgefunden, so wird die Prüfungs-Kommission nach Ermessen bestimmen, ob
und in wie weit dieser Theil der Prüfung als Theil der Gerichtsschreiber-
gehülfen-Prüfung anzusehen und in Anrechnung zu bringen sei.
Weimar, am 6. September 1880.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
/78) V. Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 18. März 1873, die Ein-
führung des Submissionsverfahrens in Untersuchungen wegen Zuwiderhand-
lungen gegen die Gesetze über Zölle und andere indirekte Stenern betreffend,
und unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 21. August 1873 (Seite
40 und 159 des Regierungs-Blattes von 1873) wird den Großherzoglichen
Steuerämtern und Steuerrecepturen die Befugniß ertheilt, das in den 88§ 1
und 2 jenes Gesetzes nachgelassene Verfahren künftighin auch bei Zuwider-
handlungen
gegen das Gesetz über die Besteuerung der Branntwein-Fabri-
kation vom 13. Dezember 1833 (Seite 591 des Reg.-Blattes
von 1833),
gegen das Gesetz, die Erhebung von Uebergangsabgaben betreffend,
vom 1. Dezember 1841 (Seite 227 des Reg.-Blattes von 1841),
gegen die Bestimmungen in den 8§ 44, 64, 151 und 152 des Vereins-
zollgesetzes vom 1. Juli 1869 (Seite 317 ff. des Bundes-Gesetz-
blattes von 1869),
gegen das Gesetz, betreffend den Spielkartenstempel vom 3. Juli
1878 (Seite 133 ff. des Reichs-Gesetzblattes von 1878),