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Zegierungs-latt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 23. Weimar. 25. September 1880.
Jnhalt: Miniseerial- Bekanntmachung, betreffend das Verfahren der Standesbeamten in Betreff der Beurkundung
der Anerkennung eines unehelichen Kindes S. 227. — Miisteriml Belanntmachung, die Mitwirlung! der
Justizbehörden bei der Militär-Kontrole betreffend S. Ministerial-Bekanntmachungen, die Ver
lgung der Sitze der Verwaltungen der esn3 Forsrche Troistedt und Dermbach betreffend
236. — Ministerial-Bekanntmachungen, die Katasterführung von Großrudestedt nud Umpferstedt betreffend
8. 236. — Ministerial Bekanntmachnng, die Fortdauer der Großherzoglichen Konsulate betreffend S. 237.
Ministerial-Bekanntmachungen.
J. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend das Verfahren der Standesbeamten in Betreff der
Beurkundung der Anerkenunng eines unehelichen Kindes.
179) Aus Anlaß wahrgenommener Mängel bei Eintragung der Anerkennung
unnehelicher Kinder in die Standesregister und zur Beseitigung hervorgetretener
Zweifel wird hierdurch nachträglich zu der Instruktion für die Standesbeamten
des Großherzogthums vom 13. Dezember 1875 Folgendes bestimmt:
Nach § 25 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beur-
kundung des Personenstandes und die Eheschließung darf die Anerkennung eines
unchelichen Kindes in das Geburtsregister nur dann eingetragen werden, wenn
dieselbe entweder vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich
oder notariell aufgenommenen Urkunde erklärt ist.
1. Wird dem Standesbeamten eine von einem Gericht oder von
einem Notar aufgenommene Urkunde über die erfolgte Anerkennung
eines unehelichen Kindes, dessen Geburt in dem von ihm geführten Geburts-
register beurkundet ist, von einem Betheiligten (z. B. von demjenigen, der das
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