Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

22 
Zegierungs-latt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 23. Weimar. 25. September 1880. 
  
Jnhalt: Miniseerial- Bekanntmachung, betreffend das Verfahren der Standesbeamten in Betreff der Beurkundung 
der Anerkennung eines unehelichen Kindes S. 227. — Miisteriml Belanntmachung, die Mitwirlung! der 
Justizbehörden bei der Militär-Kontrole betreffend S. Ministerial-Bekanntmachungen, die Ver 
lgung der Sitze der Verwaltungen der esn3 Forsrche Troistedt und Dermbach betreffend 
236. — Ministerial-Bekanntmachungen, die Katasterführung von Großrudestedt nud Umpferstedt betreffend 
8. 236. — Ministerial Bekanntmachnng, die Fortdauer der Großherzoglichen Konsulate betreffend S. 237. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
J. Ministerial-Bekanntmachung, betreffend das Verfahren der Standesbeamten in Betreff der 
Beurkundung der Anerkenunng eines unehelichen Kindes. 
179) Aus Anlaß wahrgenommener Mängel bei Eintragung der Anerkennung 
unnehelicher Kinder in die Standesregister und zur Beseitigung hervorgetretener 
Zweifel wird hierdurch nachträglich zu der Instruktion für die Standesbeamten 
des Großherzogthums vom 13. Dezember 1875 Folgendes bestimmt: 
Nach § 25 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beur- 
kundung des Personenstandes und die Eheschließung darf die Anerkennung eines 
unchelichen Kindes in das Geburtsregister nur dann eingetragen werden, wenn 
dieselbe entweder vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich 
oder notariell aufgenommenen Urkunde erklärt ist. 
1. Wird dem Standesbeamten eine von einem Gericht oder von 
einem Notar aufgenommene Urkunde über die erfolgte Anerkennung 
eines unehelichen Kindes, dessen Geburt in dem von ihm geführten Geburts- 
register beurkundet ist, von einem Betheiligten (z. B. von demjenigen, der das 
1880 38
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.