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Kind nach der Urkunde als von ihm erzengt anerkannt hat, von der Mutter
des Kindes, von dessen Vormunde oder sonstigem Vertreter, von dem dis-
positionsfähigen Kinde selbst ꝛc.) mit dem Antrag vorgelegt, die Anerkennung
in dem Standesregister zu vermerken, so hat der Standesbeamte über die
durch die Urkunde nachgewiesene Anerkennung einen Vermerk am Rande
der Eintragung des Geburtsfalls nach Anleitung des Musterformulars
A 4 zu bringen, wie dies nach § 26 des Reichsgesetzes vom 6. Februar
1875 in allen Fällen zu geschehen hat, in welchen durch öffentliche Urkunden
die nachträgliche Feststellung der Abstammung eines im Geburtsregister ein-
getragenen Kindes oder eine durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt oder
in anderer Weise herbeigeführte Veränderung der Standesrechte desselben nach-
gewiesen und die Beurkundung der fraglichen Thatsache im Geburtsregister
beantragt wird.
II. Anlangend die Erklärung der Anerkennung vor dem Standes-
beamten, so bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, vor welchem Standes-
beamten, bezüglich ob vor jedem Standesbeamten die Anerkennung eines un-
ehelichen Kindes mit öffentlich rechtlicher Wirkung erklärt werden könne. Nach
der von dem Reichsjustizamte gebilligten Auslegung des Gesetzes,
welche die Standesbeamten des Großherzogthums als maßgebend betrachten
werden, kann jedoch, weil das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 den Standes-
beamten nirgends die Befugniß verliehen hat, außerhalb der von ihnen
zu führenden Register protokollarische Erklärungen, betreffend die An-
erkennung der Vaterschaft, mit öffentlichem Glauben entgegen zu nehmen, bezüglich
zu vollziehen, und weil insbesondere jenes Gesetz keinen Anhalt für die Be-
antwortung der Frage bietet, in welcher Form solche außerhalb der Standes-
register aufzunehmende Erklärungen, um beweisende Kraft zu erlangen, zu be-
urkunden wären, eine Anerkennung der Vaterschaft mit öffentlich rechtlicher
Wirkung nur in dem Geburtsacte selbst oder nachträglich am Rande desselben
oder in dem von den Eltern des unehelichen Kindes nachträglich vollzogenen
Heirathsacte ausgesprochen werden und es ist demnach nur derjenige Standes-
beamte, welcher den Geburtsact aufnimmt oder aufsgenommen hat, oder
der nachträglich den Heirathsact aufnehmende Standesbeamte als zu-
ständig zu betrachten, die Anerkennung des unehelichen Kindes durch Eintragung
in das Standesregister zu beurkunden.
Hiernach sind in Betreff der Beurkundung der vor einem Standes-
beamten erfolgenden Anerkennung folgende Fälle zu unterscheiden: