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seitens deutscher Gerichte an jene Behörden zu richten. Diese Verhältnisse
und Beziehungen zu übersehen, sind die Gerichte nicht immer in der Lage.
Zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten im Falle eines leicht möglichen Miß-
griffes möchte es sich empfehlen, die auswärtigen Behörden als Zustellungs-
behörden im Sinne des § 182 nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn durch
bezügliche internationale Vereinbarungen, wie z. B. das Uebereinkommen
zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz vom 1./10. Dezember 1878
(Central-Blatt für das Deutsche Reich 1879 S. 6), ein unmittelbarer Ge-
schäftsverkehr mit den auswärtigen Behörden gestattet ist.
Wo dies nicht der Fall, verbietet sich ein directer Schriftwechsel mit den
fremden Behörden, auch wenn sich diese ausnahmsweise auf einen solchen ein-
lassen, meistens schon aus praktischen, in der Unbekanntschaft mit der fremden
Zuständigkeit und der Sprachverschiedenheit liegenden Schwierigkeiten von selbst.
Er erscheint hier außerdem unzulässig, weil für den Verkehr der Behörden
verschiedener Staaten mit einander die internationalen Grundsätze über diplo-
matische Vermittelung eines solchen Geschäftsverkehrs nach wie vor maßgebend
sind. Die Reichsjustizgesetze haben in dieser Beziehung an den bestehenden
Verhältuissen nichts geändert. Unter obiger Voraussetzung würden hiernach
die Gerichte die Vermittelung des Auswärtigen Amts, beziehungsweise des bei
der fremden Regierung beglaubigten Vertreters des Reichs oder des betreffenden
Bundesstaates in Anspruch zu nehmen haben, um die fraglichen Regquisitionen
den auswärtigen Behörden zu übermitteln.
Nach den gemachten Erfahrungen empfiehlt sich letzterer Weg indessen
nicht. Abgesehen davon, daß er in vielen Fällen unerwünschten Zeitverlust
und besondere Kosten verursacht, insofern es sich darum handelt, eine Ueber-
setzung der deutschen Requisition in die Amtssprache der ersuchten fremden
Landesbehörde zu beschaffen, zieht derselbe auch meistens Schwierigkeiten hin-
sichtlich des Nachweises der erfolgten Zustellung nach sich. Dieser Nachweis
ist nach § 185 der Civilprozeßordnung durch ein Zeugniß der ersuchten Be-
hörde zu führen. Bei stricter Auslegung dieses Paragraphen würde in den-
jenigen Fällen, in welchen die Vermittelung einer auswärtigen Mission nur
zum Zwecke der Weiterbeförderung eines an die betreffende Landesbehörde ge-
richteten Zustellungsantrages in Anspruch genommen worden ist, das vorschrifts-
mäßige Zustellungszeugniß nur von der letzteren, und nicht von der diplomatischen
Vermittelungsstelle ertheilt werden können. Die Ertheilung eines solchen,
bisher nicht üblichen Zeugnisses, wird aber nach den gemachten Erfahrungen