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von den auswärtigen Behörden, mit welchen ein directer Schriftwechsel der
deutschen Gerichte nicht verstattet ist, vielfach beanstandet, und der Versuch,
diese Anstände im Wege internationaler Vereinbarungen zu beseitigen, dürfte
erst dann angezeigt erscheinen, wenn der Weg der Zustellung durch die Konsulu
oder Gesandten sich als nicht ausreichend erweisen sollte.
Was die Wahl unter den beiden letztgenannten Kategorieen von Zu-
stellungsbehörden anbelangt, so wird im Interesse des auswärtigen Dienstes
Werth darauf gelegt, daß, soweit thunlich, in erster Reihe die Konsuln, die
Kaiserlichen Gesandten dagegen nur dann angegangen werden, wenn im ein-
zelnen Falle die Zustellung durch den Konsul nicht angängig, oder die Zustellung
durch den Gesandten aus besonderen Gründen vorzuziehen ist.
Ueber die im Auslande bestehenden Konsulate und die Abgrenzung ihrer
Amts= beziehungsweise Jurisdictionsbezirke gewährt das alljährlich durch das
Auswärtige Amt veröffentlichte und im Buchhandel erscheinende „Verzeichniß
der Kaiserlich Deutschen Konsulate“ den erforderlichen Aufschluß. Insoweit es
vorkommenden Falls weiterer Aufschlüsse bedarf, wird es den Gerichten zu
überlassen sein, sich dieserhalb an das Auswärtige Amt zu wenden. Einem
directen Geschäftsverkehre derselben mit den Deutschen Konsulaten stand schon
bisher nichts im Wege. Nur waren die Gerichte in Preußen und einzelnen
anderen Bundesstaaten unter der Herrschaft der früheren Prozeßgesetze ange-
wiesen, sich mit ihren Anträgen auf Bewirkung konsularischer Zustellung in
Großbritannien und Irland jedesmal an das Generalkonsulat in London zu
wenden. Diese Einrichtung hat sich als zweckmäßig bewährt, und es ist
sämmtlichen Gerichten anheimzugeben, ihre desfallsigen Anträge, auch wenn
dieselben an eines der übrigen in Großbritannien und Irland, ausschließlich
der Kolonieen, bestehenden Konsulate gerichtet sind, und zwar in letzterem
Falle unter offenem Siegel, an das Generalkonsulat in London zu senden.
Die Ertheilung von Zustellungszeugnissen Seitens der Konsuln hat keine
Schwierigkeiten ergeben, da diese Beamten schon früher zu deren Ausstellung
verpflichtet waren.
Mit den Gesandten des Reichs war bisher den Justizbehörden ein directer
Geschäftsverkehr nur ausnahmsweise gestattet. Behufs Beschleunigung des Zu-
stellungsverfahrens hat das Auswärtige Amt sich bereit erklärt, den Justiz=
behörden im ganzen Umfange des Reichs, jedoch nur für Zustellungen, nicht
auch für andere gerichtliche Requisitionen, den Weg der directen Correspondenz
mit sämmtlichen Kaiserlichen Missionen im Auslande zu verstatten, so daß