Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1880. (64)

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künftighin die Ersuchungsschreiben um Bewirkung von Zustellungen durch die 
Gesandten denselben ohne Dazwischenkunft des Auswärtigen Amts zugesandt 
werden können. 
Aus dem Obigen ergiebt sich, daß es wünschenswerth erscheint, daß die 
Kaiserlichen Gesandten auch in denjenigen Fällen, in welchen dieselben die 
Zustellungen nicht selbst oder durch Untergebene, sondern nur mittelst In- 
anspruchnahme der fremden Landesbehörde bewirken können, nur in ihrer Eigen- 
schaft als Zustellungsbehörde und nicht als diplomatische Vermittelungsbehörde 
in Anspruch genommen werden. Es moag dahin gestellt bleiben, ob zutreffenden 
Falls zum Nachweise der Zustellung ein Zeugniß der betreffenden fremden 
Behörde genügt, oder nicht vielmehr dem Wortlaute des § 185 der Civilprozeß= 
ordnung gemäß ein solches des als Zustellungsbehörde in Anspruch genommenen 
Gesandten erforderlich ist. Jedenfalls werden die Kaiserlichen Missionen all- 
gemein angewiesen werden, in allen solchen Fällen das Zustellungszeugniß zu 
ertheilen, und es soll denselben nur vorbehalten bleiben, dasselbe geeigneten 
Falls dahin zu fassen, 
es werde auf Grund des von der Landesbehörde ihnen mitgetheilten 
— in dem Atteste näher zu bezeichnenden — beglaubigten Nachweises 
bescheinigt, daß die Zustellung erfolgt sei. 
Die oben unter den Nummern I und lI bezeichneten Grundsätze nebst 
den dieselben erläuternden und bei der Ausführung zu berücksichtigenden Er- 
wägungen werden den Gerichtsbehörden zur Kenntuißnahme und Nachachtung 
hierdurch mitgetheilt. 
Weimar, den 26. September 1880. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
(89) IV. Daß von der Direktion der North British and Mercantile 
Feuer-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu London an Stelle des Karl Buffleb 
zu Eisenach, bisherigen Hauptagenten derselben, Emil Fischer zu Weimar 
zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter
	        
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