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Zählungsverfahren.
86.
Die näheren Vorschriften in Betreff des Zählungsverfahrens sind in den
Instruktionen für die Gemeindevorstände, in den Instruktionen für die Zähler
und auf den Zählungslisten abgedruckt, worauf im Allgemeinen hierdurch ver-
wiesen wird. 4
§ 7.
Die Gemeindevorstände haben dafür zu sorgen, daß in den letzten
Tagen des November durch die ernannten, gehörig unterwiesenen Zähler
in jede Haushaltung eine Zählungsliste abgegeben wird.
Die Zählungslisten sind am 1. Dezember Vormittags unter Beachtung
der auf der Liste abgedruckten Erläuterungen durch die Haushaltungsvorstände
bezüglich die einzeln lebenden selbständigen Personen, die Extrazählungslisten
durch die Vorsteher oder Verwalter der Anstalten für gemeinsamen Aufenthalt
(Gasthöfe, Herbergen, Kasernen, Erziehungs-, Versorgungs-, Kranken= und
Strafanstalten, Gefängnisse 2c.) oder durch geeignete Vertreter genau und voll-
ständig auszufüllen.
88.
Vom 1. Dezember 12 Uhr Mittags an sind die ausgefüllten Zäh-
lungs= und Extrazählungslisten durch die Zähler von den Haushaltungsvorständen,
bezüglich den Vorstehern der Anstalten wieder abzuholen. Die Einsammlung
der Listen ist spätestens den 2. Dezember zu beendigen.
§5 9.
Die Austheilung und Wiedereinsammlung der Zählungslisten ist für die
einzelnen Zählbezirke in sicherstellender Weise zu kontroliren.
8 10.
Schon während der Wiedereinsammlung ist die Vollständigkeit und Richtig-
keit einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen; etwaige Fehler und Aus-
lassungen sind — nöthigenfalls nach Befragen Anwesender — zu berichtigen
und zu ergänzen.
§ 11.
Nach beendigter Zählung sind sämmtliche eingesammelte Listen einer noch-
maligen Prüfung und eventuellen Berichtigung zu unterziehen und alsdann ist
sofort die Ortsbevölkerungsliste zusammenzustellen.
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